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  1. 64 S 3/97 - Berechnung der laufenden Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. Nicht unangemessen hoch sind Mietzinsen, die zur Deckung der laufenden Anwendungen des Vermieters erforderlich sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter bereits vor dem 1.9.1993 mit dem Mieter einen entsprechend hohen Mietzins vereinbart hatte, sondern darauf, ob der Mietzins zu diesem Zeitpunkt über der Wesentlichkeitsgrenze von 20 % liegen durfte. 2. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Anwendungen sind alle Elemente der Kostenmiete zu berücksichtigen. Handelt es sich um die Miete für eine Wohnung in einem Altbau, dessen Dachgeschoß ausgebaut worden ist, so ist eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den ursprünglichen Teil des Gebäudes ohne das hinzukommende Dachgeschoß zu erstellen. 3. Kapitalkosten können auch nach dem Kaufpreis des Gebäudes angesetzt werden, wenn dieser angemessen ist. Eine Aufteilung der Kapitalkosten auf Altbau und Dachgeschoß ist insoweit nicht notwendig, wenn das Grundstück nicht wegen des Erweiterungsbaus neu erworben worden ist. Für die übrigen Kapitalkosten ist eine Aufteilung zwischen den Kosten, die auf den Ausbau des Dachgeschosses entfallen, und denjenigen Kosten, die auf den Altbau entfallen, notwendig. 4. Zu den laufenden Anwendungen gehören auch die Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen, sowie das Mietausfallwagnis.
    LG Berlin
    03.06.1997
  2. 22 O 240/95 - Staatshaftungsanspruch; Haftung des Staatssekretärs der Stasi
    Leitsatz: Keine persönliche Einstandspflicht des Staatssekretärs des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit für Staatsunrecht.
    LG Berlin
    07.02.1996
  3. 64 S 205/92 - Ehegatten; Mietermehrheit; Beweislast; Mangel; Fehler; Sollbeschaffenheit; Grenzwerte; Schadstoffe; PAK; Holzschutzmittel; Hintergrundbelastung; Räumungsklage; Besitzaufgabe; Rechtschutzbedürfnis; Minderung; Überempfindlichkeit
    Leitsatz: 1. Auch bei Ehegatten wird nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag selbst unterschreibt. 2. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels trägt grundsätzlich der Mieter, der die Miete mindert. 3. Von einer Fehlerhaftigkeit des Mietobjekts ist nur dann auszugehen, wenn es von der vertragsmäßigen Sollbeschaffenheit abweicht. Hat der Gesetzgeber insoweit allgemein verbindliche Grenzwerte noch nicht festgesetzt, ist ein Mangel solange zu verneinen, wie die Konzentration bestimmter Stoffe (hier: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe aus Holzschutzmitteln) nicht das Maß der üblichen Hintergrundbelastung überschreitet. 4. Die Räumungsklage ist auch gegen den den Mietvertrag unterzeichnenden Ehegatten solange zulässig, wie dieser den Besitz an dem Mietobjekt nicht endgültig aufgegeben hat.
    LG Berlin
    04.08.1995
  4. 64 S 238/94 - Eigenbedarfskündigung; Kündigungsbegründung; Vollmachtsmangel; Prozeßvollmacht
    Leitsatz: 1. Die Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs muß unter Umständen auch persönliche Daten offenbaren. 2. Die im Schriftsatz von dem Prozeßbevollmächtigten auf der Grundlage der Prozeßvollmacht erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses kann von der Gegenseite wirksam gem. § 174 BGB selbst dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Prozeßvollmacht nicht gerügt ist.
    LG Berlin
    14.10.1994
  5. 65 S 138/92 - Modernisierung; Badeinbau; Sammelheizung; Härte; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: 1. Der Rechtsentscheid des BGH zum allgemein üblichen Zustand i. S. d. § 541b BGB (GE 1992, 375) ist für Berlin dahin zu verstehen, daß der Ausstattungsgrad im früheren Westteil maßgebend ist. 2. In den bis zum Jahre 1918 errichteten Wohnungen im Westteil Ber-lins ist zwar ein Badezimmer, nicht aber der Anschluß an eine Sammelheizung allgemein üblich.
    LG Berlin
    17.11.1992
  6. 12. O. 184/92 - Aufhebung der staatlichen Verwaltung; Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
    Leitsatz: Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung über ein Grundstück ist der gemäß § 16 Abs. 2 VermG aus den in bezug auf das Grundstück bestehenden Rechtsverhältnissen allein Berechtigte und Verpflichtete der Eigentümer; der ehemalige staatliche Verwalter haftet daneben nicht (mehr).
    LG Berlin
    25.06.1992
  7. 64 S 325/89 - Räumungsanspruch; Feriensache; nichtehelicher Lebenspartner; Eintritt in das Mietverhältnis; Kündigungserklärung
    Leitsatz: 1. Stützt der Vermieter im Prozeß seinen Räumungsanspruch sowohl auf die mietvertragliche Rückgabepflicht als auch auf Eigentum, so handelt es sich nicht um eine Feriensache. 2. Wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand für längere Zeit mit seinem nichtehelichen Lebenspartner führt, so tritt auch dieser mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. 3. Die Kündigungserklärung muß deutlich den Willen des Vermieters erkennen lassen, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
    LG Berlin
    13.03.1991
  8. 65 S 52/90 - Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Fristsetzung; Ablehnungsandrohung
    Leitsatz: Auch bei einer Zusammenfassung von verzugsbegründender Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einem Schreiben ist keine doppelte Fristsetzung erforderlich.
    LG Berlin
    19.02.1991
  9. 62 S 235/89 - Altbau Berlin; Bestandsschutz; Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. Eine bislang preisrechtlich zulässige Miete genießt auch nach Außerkrafttreten der Preisbindung Bestandsschutz und kann nicht im Hinblick auf § 5 Wirtschaftsstrafgesetz unzulässig bzw. teilweise unzulässig werden. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es sich bei der bisherigen Miete im Sinne von § 3 GVW auch um die preisrechtlich zulässige Miete handelt, denn es kann nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - unterstellt werden, daß ein Vermieter eine preisrechtlich unzulässige Miete verlangt hat.
    LG Berlin
    16.11.1989
  10. 12 O 215/87 - Gewerbemietvertrag über Wohnraum ohne Genehmigung
    Leitsatz: 1. Ein gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verstoßender Mietvertrag ist nichtig. 2. Zur Höhe der Nutzungsentschädigung.
    LG Berlin
    05.12.1988