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13 C 374/06 - Vorwegabzug bei Gewerbemieter mit viel Publikumsverkehr; Erläuterung unterschiedlicher Wohnflächen in der Betriebskostenabrechnung; Umlage von Gartenpflegekosten auf Gewerbemieter; Verjährung der BetriebskostennachforderungLeitsatz: 1. Sind Räume in der Wirtschaftseinheit an einen Verein mit erheblichen Publikums- verkehr vermietet, sind die darauf entfallenden Kosten für Müllentsorgung, Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung sowie die verbrauchsabhängigen Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten vorweg abzuziehen. 2. Unterschiedliche Flächen für die Umlage der Betriebskosten sind in der Abrechnung zu erläutern. 3. An den Gartenpflegekosten der auch Gewerberaum umfassenden Wirtschaftseinheit sind auch die Gewerbemieter zu beteiligen. 4. Allein der Widerspruch des Mieters gegen die Betriebskostabrechnung hemmt nicht die Verjährung der daraus resultierenden Nachforderung. (Leitsätze der Redaktion )AG Bernau03.05.2007
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5 C 577/04 - Betriebskostenabrechnung; Minderung wg. Heizungsmängeln; Vorwegabzug für Wasser und Müll; Wärmecontracting; BelegkopienLeitsatz: 1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird. 2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten. 3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, daß nicht alle Mieter zugestimmt haben. 4. Ist bereits vor Abschluß des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04 -, GE 2005, 664 ff.). 5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter. 6. Eine Minderung wegen Heizungsmängeln ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter nicht darlegt, auf welche Art und Weise von ihm vorgetragene Temperaturen gemessen worden sind. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte07.09.2005
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- 5 C 440/88 . - Betriebskosten; Abrechnung nach Wirtschaftseinheit; Sperrmüllabfuhrkosten; aperiodische Wasserkosten; Kombination mit MieterhöhungLeitsatz: 1. Zwei Gebäude als Wirtschaftseinheit bei der Erhöhung von Betriebskosten. 2. Zulässigkeit des Ansatzes von Betriebskosten für Gerümpelabfuhr. 3. Betriebskostenzuschlag aufgrund einer Wasserrechnung, die nicht den ge-samten Erhöhungszeitraum erfaßt. 4. Betriebskostenerhöhung nach neuem Recht (§ 7 Abs. 4 GVW). 5. Eine Willenserklärung muß nicht horizontal unterschrieben werden. 6. Kombination von Betriebskostenerhöhung und Mieterhöhungen nach §§ 2 MHG/2 GVW.AG Schöneberg09.12.1988
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3 C 588/87 - Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Neubau; Abrechnungsperiode; Abrechnungsfrist; TrockenheizungsabzugLeitsatz: 1. Das Überschreiten der 9-Monats-Frist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970 steht der Geltendmachung einer Nachforderung nicht entgegen. 2. Die Verweisung des § 20 Abs. 4 NMV auf § 4 Abs. 8 ist nur auf § 4 Abs. 8 Satz 1 zu beziehen. 3. Ein Abzug für sogenannte Trockenbeheizung ist nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung beim Einzug des Mieters tatsächlich noch feucht gewesen ist. 4. Der Vermieter ist ausnahmsweise auch berechtigt, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abzurechnen.AG Neukölln30.05.1988
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BVerwG 10 B 4.17 - Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, RückübertragungLeitsatz: Eine konkrete Ausführungsplanung für den komplexen Siedlungsbau im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 VZOG setzt ebenso wie eine entsprechende Planung für den komplexen Wohnungsbau voraus, dass alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Entscheidungen einschließlich einer verbindlichen Investitionsentscheidung bereits getroffen wurden.BVerwG14.11.2017
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BVerwG 8 B 21.16 (5 B 17.15) - Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, GehörsverstoßLeitsatz: Zur Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung infolge Einbeziehung des Vermögenswerts in ein Globalabkommen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG01.11.2016
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BVerwG 8 C 5.13 - Unternehmensrestitution, Unternehmensreste, Unternehmenstrümmer, Grundstück, Veräußerung, ErlösauskehrLeitsatz: 1. § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde, die Höhe des Ausgleichsbetrags für die Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem konkreten Zahlbetrag zu bestimmen. Sie ist nicht befugt, den Ausgleichsbetrag in Form einer Quote an einem der Höhe nach nicht bestimmten Erlös festzusetzen. 2. Die Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ist nicht entsprechend auf den Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG anwendbar.BVerwG28.01.2015
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BVerwG 8 B 47.13 - Erlösauskehrberechtigung; Berechtigter bei der Entziehung der Beteiligung eines jüdischen Bankhauses an einer AG; Aktienanteilsschädigung bei Unternehmenssitz in Westdeutschland; Mutter-Tochter-Verhältnis bei Aktiengesellschaft; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution bei „Westunternehmen”; Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Anteilsentziehung; verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: 1. Die in ihren Anteilsrechten geschädigten Gesellschafter, die zugleich Unternehmensträger sind, können Berechtigte einer Bruchteilsrestitution sein. 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gilt auch für Unternehmen im Westen Deutschlands, denen Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten. 3. Eine ergänzende Bruchteilsrestitution kommt auch nach Schädigungen in Betracht, die nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach einem anderen Gesetz rückgängig gemacht wurden oder zu machen waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG08.04.2014
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BVerwG 5 B 57.13 - Teilflächenentschädigung; Verfahrensmangel; DarlegungserfordernisLeitsatz: 1. Das nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen der Beschwerde ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG15.01.2014
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BVerwG 8 B 33.11 - Nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Zeitwert; Einheitswert; Eigentumsverzicht; Reparaturaufwand; Reparaturstau; Instandsetzungsbedarf; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz; RestschuldenerlassLeitsatz: 1. Der Beleihungswert ist grundsätzlich aus der Differenz von Zeitwert und grundstücksbezogenen Belastungen zu ermitteln, und der Einheitswert kann nur für eine näherungsweise Berechnung herangezogen werden, insbesondere, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Berechnung deutlich vom Betrag des Einheitswerts abzüglich bestehender Verbindlichkeiten abweicht. 2. Ein Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann auch bei Restschuldenerlass vorliegen. Die Zusage mietfreien Wohnens oder einer geringen Leibrente genügt ebenfalls nicht, eine Verzichtserklärung als entgeltliche Veräußerung zu qualifizieren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG23.09.2011