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2-13 S 117/21 - Ladungsmangel nach Rechtsformwechsel des VerwaltersLeitsatz: 1. Eine nach dem 1. Dezember 2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht. 2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.LG Frankfurt/Main28.04.2022
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S 12 VU 17/16 - Beschädigtenversorgung, Gesundheitsschäden, Strahlenbelastung, Jugendwerkhof FreitalLeitsatz: Zu möglichen Gesundheitsschäden als Folge einer erhöhten Strahlenexposition im Jugendwerkhof Freital. (Leitsatz der Redaktion)SG Aachen03.09.2019
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41 BRH 14/17 - Durch die Lebensführung der Mutter bedingte Heimeinweisung, Unterbringungszustände im Durchgangsheim Bad FreienwaldeLeitsatz: 1. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob bei der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. 2. Die Anordnung der Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim der ehemaligen DDR, die aus Anlass des Umstands erfolgt, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet für sich keine strafrechtliche Rehabilitierung; vielmehr bedarf es einzelfallbezogen weiterer Umstände, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)22.10.2018
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1 Ws Reha 6/15 - Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen RehabilitierungsverfahrenLeitsatz: 1. Zur Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. 2. Ein auf neue, im vorausgegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und/oder Beweise gestützter Wiederholungsantrag ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als „erneuter Rehabilitierungsantrag“ - als gemäß §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO statthafter Wiederaufnahmeantrag zu behandeln.OLG Thüringen14.10.2015
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L 3 AL 109/14 B ER - Berufliche Weiterbildung; Kostenerstattungsanspruch nach BerRehaG; Teilnahme an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme; Zulassung durch fachkundige Stelle; Durchführung der Maßnahme; einstweiliger RechtsschutzLeitsatz: 1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gem. § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich. 2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.Sächs. LSG22.08.2014
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5 Bf 23/13.Z - Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG; Zusammenarbeit mit Ministerium für StaatssicherheitLeitsatz: 1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden. 2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, ZOV 2003, 113). Dies gilt auch für Leistungen nach § 17 a StrRehaG.OVG Hamburg22.04.2013
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8 K 671/12 - Rückübertragungsrecht; Rücknahme des Restitutionsantrags; entschädigungslose Enteignung; Restitutionsanspruch nach strafrechtlicher RehabilitierungLeitsatz: 1. Der Restitutionsantrag kann auch in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz zurückgenommen werden, selbst wenn die Erklärung nicht ausdrücklich an die dafür zuständige Behörde gerichtet ist. 2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn der frühere Eigentümer für den Eigentumsverlust eine im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung erhalten hat. 3. Aus der strafrechtlichen Rehabilitierung kann ein Anspruch auf Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte vom materiell Berechtigten nur dann hergeleitet werden, wenn die Einziehung sachbezogen erfolgt ist. (Leitsätze der Redaktion)VG Frankfurt (Oder)20.02.2013
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1 Ws Reha 11.10 - Strafrechtliche Rehabilitierung bei Unterbringung in einem Spezialkinderheim; Spezialheim; JugendwerkhofLeitsatz: Eine strafrechtliche Rehabilitierung nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5 StrRehaG scheidet aus, wenn die Unterbringung in einem Spezialkinderheim eine erzieherische Maßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage ist. (Leitsatz der Redaktion)OLG Thüringen02.05.2011
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31 C 306/07 - Anforderung an Kostenklausel über Abwälzung der Kleinreparaturen; betragsmäßige Begrenzungen; Obergrenzen; HöchstbetragLeitsatz: Die Überbürdung von Kosten für Kleinreparaturen ist zwar grundsätzlich (und auch durch Formularvereinbarung) möglich, unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Reparaturen müssen sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind; ferner muss ein Höchstbetrag je Einzelreparatur sowie ein Höchstbetrag für den Fall, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen, festgesetzt werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel06.03.2008
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5 U 211/06 - Verkehrsflächenankaufsrecht; Verkehrsflächenkontrahierungszwang; Entgelt für Ankauf von Verkehsrflächen; Nutzungsentgeltregelung; Eigentumsinhaltsbeschränkung; Verkaufszwang für VerkehrsflächenLeitsatz: Gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG), insbesondere das Ankaufsrecht und den damit verbundenen Kontrahierungszwang nach § 3 Abs. 1, § 5 VerkFlBerG sowie die darin enthaltene Entgeltregelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.Brdbg. OLG09.08.2007