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  1. BVerwG 8 B 9.10 - Bodenreform; Beschlagnahme
    Leitsatz: 1. Auf ein Enteignungsverbot gemäß Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 kommt es nicht an, weil die Enteignung im Rahmen der Bodenreform erfolgt ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 längst abgeschlossen war. 2. Das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen nur dann entfallen, wenn die Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und 64 tatsächlich durchgeführt worden ist. 3. Eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme desselben Vermögenswertes aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie die spätere Aufhebung der Beschlagnahme steht einer Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    08.07.2010
  2. BVerwG 4 C 13.07 - Flughafen Frankfurt/M., Planfeststellungsverfahren, Umweltinformation, Ablehnungsgründe, Anspruchsberechtigung, Antragsteller, Öffentlichkeit, Datenbank CADEC
    Leitsatz: Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie  UIRL  (ABl. L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
    BVerwG
    21.02.2008
  3. BVerwG 3 C 35.05 - Ausgleichsleistung; Ausgleichsleistung für einen Unternehmensanteil; Kommanditgesellschaft; Bemessungsgrundlage; Aufteilung der Bemessungsgrundlage; Nennbetrag; Gesamtnennbetrag; Kommanditeinlage; Gewinnkonto; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Eigenkapital; Fremdverbindlichkeiten
    Leitsatz: Die Regelung des § 2 Abs. 6 AusglLeistG über die Bemessung der Ausgleichsleistung für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, gilt auch für die Beteiligung an Personengesellschaften. Bei der Ermittlung der „Nennbeträge" nach § 2 Abs. 6 AusglLeistG sind die Gewinnkonten von Kommanditisten jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Berechnung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes eingeflossen sind.
    BVerwG
    19.10.2006
  4. BVerwG 7 C 91.99 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; redlicher Erwerb des Bodenreformeigentums; Erbe eines Bodenreformeigentümers
    Leitsatz: Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist.
    BVerwG
    19.10.2000
  5. BVerwG 7 C 55.96 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Umbauten; Gebäudeumnutzungen; Veränderungssperre; Unternehmensbeeinträchtigung; Erheblichkeit der Unternehmensbeeinträchtigung; Vermietungs- oder Verpachtungsangebot des Alteigentümers
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG liegt auch dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur deshalb andauern, weil nach dem Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG im Rahmen des Betriebszwecks Umbauten oder Gebäudeumnutzungen unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG angeordnete Veränderungssperre durchgeführt worden sind. 2. Eine Beeinträchtigung des Unternehmens ist "erheblich" im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (wie BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 - NJW 1994, 1723 [1726] = ZOV 1994, 382). 3. Ein das Betriebsgrundstück betreffendes Vermietungs- oder Verpachtungsangebot des Alteigentümers kann die im Falle der Rückgabe des Vermögenswertes entstehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens entfallen lassen, wenn es bei vergleichbaren Betrieben im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) üblich ist, diese Grundstücke in Fremdbesitz zu halten, dem betroffenen Unternehmen eine solche Fremdnutzung auch im Blick auf seine finanzielle Situation zumutbar ist und ein konkretes, insbesondere nach Nutzungsdauer sowie Miet- oder Pachtzinshöhe annehmbares Angebot vorliegt.
    BVerwG
    20.03.1997
  6. OVG 10 B 8.18 - Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, Wohngebäude im rückwärtigen Teil eines Grundstücks, nähere Umgebung, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nichtüberbaubare Grundstücksfläche im Blockinnenbereich
    Leitsatz: Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist in der Regel ein kleinerer Umriss der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung. Dies entbindet allerdings nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.(Fortführung von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris = OVGE BE 34, 20; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris = NVwZ 2014, 1246)
    OVG Berlin-Brandenburg
    26.10.2020
  7. OVG 11 N 2.16 - Nichtgewährung von Kapitalentschädigung und Eingliederungshilfen wg. Spitzeldiensten für die Sicherheitsorgane der DDR, keine „Aufrechnung“ von Spitzeldiensten mit zu Unrecht erlittener Haftstrafe, „überobligatorische“ Spitzeldienste
    Leitsatz: Vermag die Preisgabe von Informationen insbesondere zu Republikfluchtfällen und darin involvierter Personen an das MfS betroffene Mitgefangenen und Dritte ernstlich in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen, kann dies einen Ausschlussgrund für die Verweigerung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz darstellen; eine „Aufrechnung“ der Tätigkeit für das MfS mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sieht das Gesetz nicht vor. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    11.07.2018
  8. VG 6 K 126.18 - Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“
    Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots objektiv unbewohnbare Wohnungen fallen nicht zwangsläufig aus dem Geltungsbereich des Zweckentfremdungsverbots heraus, weil es für die Einordnung als geschützter Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes nur darauf ankommt, ob die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    30.10.2019
  9. 8 L 361.16 - Sofortige Vollziehung einer Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau, Zutritt zur Wohnung des Mieters
    Leitsatz: Der Mieter einer Wohnung hat zum Zwecke der Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu gewähren, wobei ohne Belang ist, ob von den Räumen eine konkrete Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht oder nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    13.03.2017
  10. 1 K 1364/06 - Bevorstehende Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten
    Leitsatz: 1. Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Infolge der Gleichstellung der "unmittelbar bevorstehenden" mit der "eingetretenen" Überschuldung sind bei der Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären. 2. Im Regelfall kann von der bevorstehenden Überschuldung eines Grundstücks auf deren Verursachung durch nicht kostendeckende Mieterträge geschlossen werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Leipzig
    16.07.2008