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Suchergebnis Urteilssuche (6861 - 6870 von 7807)

  1. VG 13 A 25.88 - Geschoßflächenzahl; Dachgeschossausbau; bauliche Nutzung; Kompensationsforderung
    Leitsatz: Bei einer weiteren Überschreitung der bereits mit dem vorhandenen Gebäude erheblich überschrittenen Geschoßflächenzahl durch Dach-geschoßausbau kommt es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 25 c Abs. 2 BauNVO darauf an, ob städtebauliche Mißstände entstehen oder verschärft werden; hierbei sind die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung und die Kompensationsforderung im Falle ihrer Überschreitung nach § 17 BauNVO 90 als Anhaltspunkt heranzuziehen (hier: Dachgeschoßausbau bei vorhandenen 3,44 GFZ in Berlin Kreuzberg).
    VG Berlin
    22.06.1990
  2. IX B 90/00 - Veräußerungsfrist für Grundstücke; rückwirkende Fristverlängerung; Spekulationsfrist
    Leitsatz: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
    BFH
    05.03.2001
  3. 32 C 172/22 - Keine getrennte Kündigung des Garagenmietvertrags bei an demselben Tag angemieteter Wohnung
    Leitsatz: 1. Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an.2. Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien.3. Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss.
    AG Hanau
    05.05.2023
  4. 2-13 S 117/21 - Ladungsmangel nach Rechtsformwechsel des Verwalters
    Leitsatz: 1. Eine nach dem 1. Dezember 2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht. 2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.
    LG Frankfurt/Main
    28.04.2022
  5. S 12 VU 17/16 - Beschädigtenversorgung, Gesundheitsschäden, Strahlenbelastung, Jugendwerkhof Freital
    Leitsatz: Zu möglichen Gesundheitsschäden als Folge einer erhöhten Strahlenexposition im Jugendwerkhof Freital. (Leitsatz der Redaktion)
    SG Aachen
    03.09.2019
  6. 41 BRH 14/17 - Durch die Lebensführung der Mutter bedingte Heimeinweisung, Unterbringungszustände im Durchgangsheim Bad Freienwalde
    Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob bei der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. 2. Die Anordnung der Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim der ehemaligen DDR, die aus Anlass des Umstands erfolgt, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet für sich keine strafrechtliche Rehabilitierung; vielmehr bedarf es einzelfallbezogen weiterer Umstände, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt (Oder)
    22.10.2018
  7. 1 Ws Reha 6/15 - Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. 2. Ein auf neue, im vorausgegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und/oder Beweise gestützter Wiederholungsantrag ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als „erneuter Rehabilitierungsantrag“ - als gemäß §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO statthafter Wiederaufnahmeantrag zu behandeln.
    OLG Thüringen
    14.10.2015
  8. L 3 AL 109/14 B ER - Berufliche Weiterbildung; Kostenerstattungsanspruch nach BerRehaG; Teilnahme an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme; Zulassung durch fachkundige Stelle; Durchführung der Maßnahme; einstweiliger Rechtsschutz
    Leitsatz: 1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gem. § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich. 2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.
    Sächs. LSG
    22.08.2014
  9. 5 Bf 23/13.Z - Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG; Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit
    Leitsatz: 1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden. 2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, ZOV 2003, 113). Dies gilt auch für Leistungen nach § 17 a StrRehaG.
    OVG Hamburg
    22.04.2013
  10. 8 K 671/12 - Rückübertragungsrecht; Rücknahme des Restitutionsantrags; entschädigungslose Enteignung; Restitutionsanspruch nach strafrechtlicher Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsantrag kann auch in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz zurückgenommen werden, selbst wenn die Erklärung nicht ausdrücklich an die dafür zuständige Behörde gerichtet ist. 2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn der frühere Eigentümer für den Eigentumsverlust eine im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung erhalten hat. 3. Aus der strafrechtlichen Rehabilitierung kann ein Anspruch auf Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte vom materiell Berechtigten nur dann hergeleitet werden, wenn die Einziehung sachbezogen erfolgt ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Frankfurt (Oder)
    20.02.2013