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Suchergebnis Urteilssuche (6891 - 6900 von 7807)

  1. Re Miet 1/82 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Kündigungsvoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein kann, fällt in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. 2. Verallgemeinernde Regeln können dafür nicht durch Rechtsentscheid aufgestellt werden; daher hängt es auch allein von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anbringung eines Transparents mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des Anwesens durch den Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    25.02.1983
  2. 4 U 215/81 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Modernisierungserhöhung; Instandsetzungskostenabzug
    Leitsatz: Zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (Ablehnung eines Rechtsentscheides).
    HansOLG Hamburg
    03.05.1982
  3. 8 W RE Miet 1397/81 - Kündigung von Einliegerwohnraum
    Leitsatz: Das Recht des Vermieters, ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung auf Grund des § 564 b Abs. 4 Satz 3 BGB zu kündigen, ist auch dann gegeben, wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt.
    Kammergericht
    21.04.1981
  4. 8 WRE Miet 4154/80 - Klage vor Ablauf der Überlegungsfrist
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war.
    KG Berlin
    12.01.1981
  5. 1 BvR 242/91 - Zustandshaftung des Eigentümers; Altlastensanierung
    Leitsatz: Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten.
    BVerfG
    16.02.2000
  6. 1 BvL 7/91 - Unverhältnismäßige Beschränkung durch Denkmalschutz
    Leitsatz: 1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. 2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. 3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen. 4. § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland pfälzischen Denkmalschutz- und pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
    BVerfG
    02.03.1999
  7. 1 BvR 2349/96 - Erledigung, - des Begehrens bei einer Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzinteresse, - für eine Verfassungsbeschwerde bei Erledigung; Einzelrestitution; Rückübertragung, - von Erbbaurechten; Erbbaurecht; Rückübertragung eines -s; nach VermG; Restitution; Unternehmensrestitution; Restitutionsanspruch
    Leitsatz: Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Erbbaurechte, die zu einem in der Deutschen Demokratischen Republik rechtsstaatswidrig enteigneten Unternehmen gehörten und später im Grundbuch gelöscht wurden, im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht an den Berechtigten zurückzugeben und damit anders zu behandeln als Grundeigentum.
    BVerfG
    28.10.1998
  8. 1 BvR 1611/94 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rückübereignung; Baulandgrundstück
    Leitsatz: Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährt dem in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümer keinen Rückerwerbsanspruch, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist.
    BVerfG
    09.12.1997
  9. 1 BvR 707/95 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignungen; Liste 3
    Leitsatz: Zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen nach der Berliner Liste 3.
    BVerfG
    19.11.1996
  10. XII ZR 96/21 - Anpassung der Miete wegen coronabedingter Störung der Geschäftsgrundlage
    Leitsatz: a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts führen nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370). b) Im Fall von Betriebsbeschränkungen, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhen, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370). c) Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil von 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 - GE 2022, 1002 = NJW-RR 2022, 1303).
    BGH
    23.11.2022