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Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Kündigungsbegründung; Vollmachtsmangel; Prozeßvollmacht

Leitsätze

1. Die Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs muß unter Umständen auch persönliche Daten offenbaren.

2. Die im Schriftsatz von dem Prozeßbevollmächtigten auf der Grundlage der Prozeßvollmacht erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses kann von der Gegenseite wirksam gem. § 174 BGB selbst dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Prozeßvollmacht nicht gerügt ist.

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