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V ZR 139/04 - Kaufvertrag, SachenrechtsbereinigungsgesetzLeitsatz: a) Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nimmt. b) Eine Klage auf Abgabe oder Annahme eines Angebots ist zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen nach § 61 SachenRBerG nicht zu-lässig; hierfür stehen nur die Klage nach § 108 SachenRBerG einerseits und nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits zur Verfügung. c) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann weder über die anzukaufende Fläche noch über den anzusetzenden Kaufpreis oder die Verpflichtung des Nutzers, dem Eigentümer ein Wege- oder Leitungsrecht einzuräumen, entschieden werden. Der Notar hat nach entsprechender Aufklärung in den notariellen Vermittlungsvorschlag auch einen Regelungsvorschlag zu der anzukaufenden Fläche, zu dem Preis und eine Verpflichtung zu der Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts aufzunehmen (Fortführung von Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, ZOV 2001, 238 = VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, ZOV 2001, 237 = NJW 2001, 3053, 3054). d) Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, bei der die nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung versäumt wurde, sondern nur, wenn die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. e) Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen der DDR muß nicht vor oder im Zusammenhang mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch nachträglich erfolgt sein. f) Kaufgegenstand i. S. v. § 65 SachenRBerG ist der im Grundbuch als einzelnes Grundstück eingetragene Teil der Erdoberfläche. Maßgeblich ist nicht der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994, sondern der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB am 22. Juli 1992. g) Eine Restfläche ist im Sinne von § 27 Abs. 1 SachenRBerG nur dann nicht wirtschaftlich nutzbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 SachenRBerG keinen Zuweg hat.BGH14.01.2005
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III ZR 68/02 - Widerklage auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz für KottenLeitsatz: GG Art. 14 BauGB §§ 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1 Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227). GG Art. 14; BauGB § 194 Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.BGH08.05.2003
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XII ZR 126/92 - Wertermittlungsstichtag; Ehegattenmiteigentum; ErstattungsanspruchLeitsatz: Zum Wertermittlungsstichtag für den Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB, wenn gemeinschaftliches Grundeigentum durch ein rechtskräftiges Teilurteil in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne gleichzeitige Entscheidung über die Erstattung übertragen worden ist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 117, 61).BGH19.01.1994
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1 W 2657/00 - Eintragung einer DDR-Vereinigung; VereinigungsregisterLeitsatz: 1. Zum Erhalt der Rechtsfähigkeit einer bei Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 aufgrund staatlicher Anerkennung rechtsfähigen Vereinigung war ihre Eintragung in das Vereinigungsregister erforderlich. Die richterliche Anordnung der Registrierung und Aushändigung einer Urkunde über diese genügten nicht. 2. Nach formell rechtskräftiger Zurückweisung des aufgrund des Vereinigungsgesetzes gestellten Eintragungsantrages ist das auf diesen Antrag eingeleitete Verfahren beendet und eine "Nachholung" der Eintragung nunmehr in das Vereinsregister ausgeschlossen. 3. Auf eine erneute Anmeldung der Vereinigung zur Eintragung in das Vereinsregister finden seit dem 3. Oktober 1990 ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung. 4. Das Erfordernis einer Mindestmitgliederzahl von sieben Personen gilt regelmäßig auch für einen sogenannten Dachverband.KG29.05.2001
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19 U 1762/96 - Verfügungsbefugnis; Verfügungsberechtigter; Eigentumserwerb; Identität des Erwerbers mit VerfügungsberechtigtemLeitsatz: § 8 VZOG i. d. F. des WoModSiG ist verfassungskonform so auszulegen, daß bei der Verfügung über ein Grundstück, an dem mangels Erbrecht des Fiskus kein "Eigentum des Volkes" entstanden war, der Erwerber zumindest dann nicht Eigentum erlangt, wenn er mit dem Verfügungsberechtigten wirtschaftlich identisch ist.OLG Dresden27.08.1998
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26 W 1251/92 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; Ausreiseverkauf; unlautere Mittel; Unterlassungsanspruch; einstweiligeVerfügung; InstandsetzungsmaßnahmeLeitsatz: 1. Für Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Zivilrechtsweg eröffnet. 2. § 1 Abs. 3 VermG beinhaltet in erster Linie jene Fälle, in denen eine Ausreisegenehmigung von Eigentumsverzicht oder vorheriger Vermögensveräußerung abhängig gemacht wurde ("Vogel-Fälle"); der Einsatz unlauterer Mittel im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG muß nicht notwendig vom Erwerber, sondern kann auch durch staatliche Stellen oder Dritte erfolgt sein. 3. Ein nach § 3 Abs. 3 VermG geltend gemachter Unterlassungsan-spruch ist im einstweiligen Verfahren nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht. Für das Vorliegen der Ausschlußtatbestände nach dem VermG ist der Verfügungsberechtigte beweisbelastet.KG01.04.1992
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67 S 152/16 - Ablehnung aller Richter einer Mietberufungskammer als befangenLeitsatz: Ist die Frist zur Stellungnahme vor der Zurückweisung einer Berufung des zur Räumung verurteilten Mieters durch einstimmigen Beschluss zu knapp bemessen, begründet das noch nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richter der Berufungskammer, wenn nach den gesamten Umständen die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (hier: nachträgliche Fristverlängerung). (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin11.11.2016
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6 K 136.16 - Keine Zweckentfremdungsgenehmigung für Einliegerwohnung im Einfamilienhaus/ZweifamilienhausLeitsatz: Auch Einliegerwohnungen unterfallen dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie als eigenständige Wohneinheiten zum dauerhaften Wohnen rechtlich und tatsächlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin03.03.2017
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1 BvR 1711/94 - Gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung als MangelLeitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, eine gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung als Mangel anzusehen, wenn bei Vertragsschluß zwar die wissenschaftlich technischen Vorgaben eingehalten waren, nach heutigem Erkenntnisstand aber erheblich niedrigere Werte anzusetzen sind. 2. In einer grundsätzlichen Frage des Mietrechts hat das Landgericht einen Rechtsentscheid einzuholen; das betrifft auch die Auslegung des Begriffs "vertragsmäßiger Gebrauch" im Hinblick auf bestimmte Standards. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG04.08.1998
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1 BvR 904/93 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Alternativwohnung; RechtsmissbrauchLeitsatz: 1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ihm gehörende unvermietete Wohnungen dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. 2. Die Berufung auf eine Eigenbedarfskündigung ist daher nicht rechtsmißbräuchlich, wenn dem Mieter eine leerstehende Wohnung nicht angeboten wird. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG23.11.1993