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1 K 1079/99.Me - selbständiges Gebäudeeigentum; LPG-NutzungsrechtLeitsatz: 1. Für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 27 LPG-G 1982 bzw. § 13 LPG-G 1959 kommt es allein darauf an, daß der vormaligen LPG ein Nutzungsrecht zustand. Ob das Nutzungsrecht vom Eigentümer des Bodens freiwillig übertragen wurde oder ob der Übertragungsakt nach dem Recht der DDR formwirksam war, ist unerheblich. 2. Einzelfall, in dem Gebäude auf Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen errichtet worden sind.VG Meiningen12.01.2005
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2 K 19/00 Me - Wiederaufgreifen des Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Widerspruchsverfahren; Nachreichen neuer BeweismittelLeitsatz: 1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht durch Sonderregelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. 1. Neue Beweismittel können auch noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nachgereicht werden. Wenn während des Verwaltungsverfahrens über die Wiederaufnahme noch weitere neue Gründe oder Beweismittel auftauchen, die ein Verfahren nach § 51 VwVfG möglich machen würden, gebietet es schon die Verfahrensökonomie, solche Beweismittel und Gründe in das laufende Verfahren einzuführen.VG Meiningen04.02.2003
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3 A 3714/96 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; GemeingebrauchLeitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Widmung für den Gemeingebrauch i. S. des § 5 Abs. 1 lit. b VermG (hier: Entstehung einer Straße nach Straßenverkehrsordnung der DDR).VG Schwerin28.09.2001
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9 K 1910/95 - Übernahme von Grundpfandrechten; Bestellung durch staatlichen Verwalter; staatliche Verwaltung eines Erbanteils; Erbanteil; MiterbenLeitsatz: Grundpfandrechte können im Sinne des § 16 Abs. 5 VermG auch dann vom staatlichen Verwalter bestellt worden sein, wenn das belastete Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, nur ein Erbteil unter staatliche Verwaltung gestellt war und die übrigen Erbanteile Miterben zustanden, die innerhalb der ehemaligen DDR lebten.VG Chemnitz08.04.1999
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VG 19 A 1413.95 - Werbeanlage; DenkmalschutzLeitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Werbeanlage nach Denkmalrecht (Segel am Kant Dreieck). (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin17.04.1996
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VG 19 A 340.95 - Nachbarschutz; Umgebungsveränderung; UmgebungsschutzLeitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz wird durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet, das nach Art. 19 Abs. 4 GG umfassend wehrfähig ist. 2. Das Grundeigentum ist wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen. 3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt das Grundeigentum nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenze (Säuleneigentum), sondern darüber hinaus vor Eingriffen des Staates. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt einen Umgebungsschutz. 4. Die Schutznormtheorie kann den grundrechtlichen Schutzanspruch nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend nicht genügen. Sie ist wegen ihrer Herkunft aus der Kaiserzeit unfähig, den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates gerecht zu werden. Sie haftet zu sehr am zivilrechtlichen Denken und verkennt die Selbständigkeit des öffentlichen Nachbarrechts. Die Schutznormtheorie leidet an einer Vielzahl von Brüchen und Widersprüchlichkeiten und kommt zu zufälligen, flickenteppichartigen Ergebnissen. 5. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einschließlich der für konkrete Grundstücke geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen regeln Inhalt und Schranken des Umgebungsschutzes des Grundeigentums. Sie sind insoweit als Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wehrfähig. 6. Wird für ein Außenbereichsgrundstück, für eine öffentliche Grünfläche oder ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet verbotswidrig eine Baugenehmigung erteilt, kann der Grundstücksnachbar eines angrenzenden Wohngebietes mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (gegen BVerwG, NVwZ 1994, 686 f.; gegen OVG Berlin, Beschluß vom 15. September 1994 - OVG 2 S 24/94 -; im Ergebnis wie OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 - und VG Berlin, DVBl. 1994, S. 55 LS = GE 1994, 1327 "Wohngebiet mit Park" bzw. "Wohngebiet am Park"). 7. Eine Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ausschließlich außerhalb der Grundrechte konstruiert, ist tendenziell verfassungswidrig. 8. Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte sind nicht kleinlich, sondern großzügig zu gewährleisten. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren. Ein Grundstücksnachbar, der die rechtlich ausgeformte Umgebungsqualität seines Grundstücks verteidigt, erhebt niemals eine Popularklage. 9. Vorschriften, die die vom Gesetzgeber festgelegten inhaltlichen Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherrn und Nachbarn für nicht wehrfähig erklären, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.VG Berlin07.06.1995
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5 B 27/95 - Widerspruch; aufschiebende WirkungLeitsatz: Ist ein Bescheid, durch den die Restitution widerrufen wird, nicht offensichtlich rechtmäßig, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.VG Magdeburg04.05.1995
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VG 21 A 234.93 - Investitionsvorrang; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Änderung der Zweckbestimmung; UnternehmenseinbeziehungLeitsatz: 1. Es besteht keine Verpflichtung der für verfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweiligen Antragsteller. 2. Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InVorG, daß die beantragte Rückübertragung nach § 5 VermG ausgeschlossen ist, bedarf - um einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren standhalten zu können - einer (nachvollziehbaren) Begründung.VG Berlin14.09.1993
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VG 21 A 648.92 - gesetzlicher Vertreter; staatlich verwalteter Vermögenswert; einstweilige Anordnung; VergütungsanspruchLeitsatz: Für ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte kann auch dann ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11 b VermG bestellt werden, wenn die staatliche Verwaltung nicht gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete, sondern vorher durch Entscheidung der Behörde aufgehoben wurde. Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung.VG Berlin26.02.1993
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32 C 16/25 - Änderung des Verteilungsschlüssels für BetriebskostenLeitsatz: 1. Ein vertraglich vereinbarter oder durch den Vermieter einseitig bestimmter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nur einvernehmlich abgeändert werden.2. Dem Vermieter kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehen, wenn ihm ein Festhalten an dem bisher verwendeten unzumutbar ist und der neue Verteilungsschlüssel billigem Ermessen entspricht. Verwendet der Vermieter diesen Verteilungsschlüssel jedoch weiterhin bei einer anderen Abrechnungsposition ohne Erklärung, warum dessen Verwendung dort nicht unzumutbar sei, steht ihm insgesamt kein Abänderungsrecht dieses Verteilungsschlüssels zu.3. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung dar, den der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gegenüber dem Vermieter rügen muss. Er kann sodann die Abrechnung kürzen, soweit die auf ihn bei Verwendung des zutreffenden Verteilungsschlüssels entfallenden Betriebskosten geringer ausfallen. Mit einem sich hieraus ergebenden Guthaben oder Rückforderungsanspruch hinsichtlich auf die Abrechnung bereits geleisteter Zahlungen kann er gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.4. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt eine vertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB) dar. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rüge und Korrektur der Abrechnung kann der Mieter als Schadensersatz geltend machen und mit diesen gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.5. Hat der Vermieter mehrere Forderungen gegen den Mieter, ist er an dessen Leistungsbestimmung bei Erklärung der Aufrechnung gebunden (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).AG Hanau24.07.2025
