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  1. VII ZR 228/22 - Höhe der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrags
    Leitsatz: Im Fall einer Kündigung eines Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 5 BGB reicht grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB aus, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB zu bemessen. Ein Abzug bei der Höhe der Sicherheit unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274)
    BGH
    17.08.2023
  2. IX ZR 44/15 - Zwangsverwaltung, Einsichtnahme ins Grundbuch, Erstattung des Erstberichts nach Inbesitznahme
    Leitsatz: a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. b) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten. c) Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.
    BGH
    15.10.2015
  3. VIII ZR 346/12 - Beweislast für Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels; beste Wohnlage
    Leitsatz: Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12 -, GE 2013, 197 = NJW 2013, 775).
    BGH
    06.11.2013
  4. V ZB 11/03 - Verwalterentlastung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden. 2. Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.
    BGH
    17.07.2003
  5. XI ZR 71/02 - Revision, Zulassung der - bei Divergenz; Nichtzulassungsbeschwerde, Voraussetzungen der -
    Leitsatz: a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten. b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde. c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.
    BGH
    01.10.2002
  6. V ZB 30/01 - Vormerkung für die Rückübertragung wegen groben Undanks; Grenzen der Vorlage in einer Grundbuchsache
    Leitsatz: Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig. GBO § 79 Abs. 2 Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht selbst.
    BGH
    13.06.2002
  7. V ZB 24/01 - Kein Übergang des Stimmrechtes auf Nießbraucher
    Leitsatz: a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
    BGH
    07.03.2002
  8. I-24 U 58/13 - Begriff der Dienstleistung
    Leitsatz: 1. Der Begriff der Dienstleistung i. S.v. Art. 5 Nr. 1 b) 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen. 2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt. 3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.
    OLG Düsseldorf
    18.02.2014
  9. 8 W RE Miet 99/83 - Zuständigkeit; Gerichtsstand; Erstattungsanspruch des Mieters; preisrechtswidrige Mietzahlungen; Rückzahlungsanspruch; Minderung
    Leitsatz: Die Frage, ob die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für Klagen gilt, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietrechtlich, insbesondere mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen (z. B. preisrechtswidriger Mietzahlungen) geltend gemacht wird, wird dem Bundesgerichtshof zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    KG
    25.04.1983
  10. BVerwG 8 C 5.11 - Vermögensrechtliche Ansprüche; entschädigungslose Enteignung; unlautere Machenschaften; Bodenschätzegesetz; Alaun; Tonvorkommen; Ziegelei; ruhender Betrieb; Betriebsbegriff; Demontage; Unternehmer; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Feststellungen
    Leitsatz: Die entschädigungslose Enteignung von Bodenschätzen durch die DDR stellt keine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, wenn eine solche Enteignung auch in einem Rechtsstaat als nicht diskriminierend und legitim angesehen wird. Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - „alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Rüge einer „aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine „aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen offenkundig abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem ohne Grundlage in den Akten - „ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird.
    BVerwG
    30.08.2012