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Urteil Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung der SED-Diktatur


Schlagworte

Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung der SED-Diktatur; Projektförderung; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Haushaltsplan; fehlerfreies Ermessen

Leitsätze

1. Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist.

2. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO -), Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Haushaltsplan hingegen nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO). Dem gegen die Ablehnung einer weiteren Projektförderung aus derartigen Mitteln vorgehenden Antragsteller steht daher nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu.

(Leitsätze der Redaktion)

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