Urteil Verkauf von Unternehmensanteilen, Mitverkauf von Entschädigungsversprechen, Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und anschließende Berechnung der Entschädigungshöhe, Darlegungs- und Beweislast, Foreign Claims Settlement Commission
Schlagworte
Verkauf von Unternehmensanteilen, Mitverkauf von Entschädigungsversprechen, Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und anschließende Berechnung der Entschädigungshöhe, Darlegungs- und Beweislast, Foreign Claims Settlement Commission
Leitsätze
1. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist eine Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und ggf. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe möglich.
2. Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist (vgl. BVerwG, ZOV 2015, 271). Kann sie diesen Nachweis mangels Vorlage des Vertrages nicht führen, und liegen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht nur die Beteiligung, sondern weitergehende Rechte auf den Erwerber übertragen hat, kann sie Ansprüche nach dem DDR-EErfG mangels Berechtigung nicht mit Erfolg geltend machen.
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