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Suchergebnis Urteilssuche (5361 - 5370 von 7938)

  1. BVerwG 7 B 70.06 - Mauergrundstück; Verteidigungszweck; willkürliche Enteignung
    Leitsatz: 1. Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen (Enteignung von "Mauergrundstücken") auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR von 1961 sind generell nicht als unlautere Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG anzusehen, auch wenn die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) bzw. der DDR "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes der früheren DDR" waren. 2. Willkürliche Enteignungen erfüllen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    23.11.2006
  2. 1 K 4516/00 - Siedlungsgesellschaft; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Bruchteilsrestitution; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: 1. Verkauft eine Siedlungsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, Parzellierung und Weiterveräußerung von Grundstücken ist, eine parzellierte Fläche an eine Privatperson zum seinerzeit verkehrsüblichen Preis, ist die Rückübertragung im Wege der Bruchteilsrestitution zugunsten der früheren Gesellschafter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. 2. Der Bruchteilsrestitutionsausschluß in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist verfassungsgemäß.
    VG Potsdam
    18.08.2005
  3. 4 K 439/98 - Verpflichtungsklage; Rehabilitierungsbescheinigung; Rechtsschutzbedürfnis; Verfolgteneigenschaft; Eigenkündigung; geringeres soziales Ansehen; Ingenieur für Standardisierung; Konstruktionsingenieur; sozial gleichwertiger Beruf
    Leitsatz: 1. Einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 BerRehaG fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kl. nicht vorrangig als politisch Verfolgter anerkannt werden will, solange er die inzidente Feststellung der Verfolgteneigenschaft jedenfalls hinnimmt. 2. Von einer erzwungenen Eigenkündigung, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfüllt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Kündigende entweder einer von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung zuvorkommen wollte oder die Motivation zur Eigenkündigung aus einer Maßnahme resultierte, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG unterfällt. Eine Eigenkündigung aufgrund einer der politischen Verfolgung dienenden Umsetzung in einen sozial gleichwertigen Beruf genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung ist im Vergleich zu der Tätigkeit eines Konstruktionsingenieurs nicht mit einem geringeren sozialen Ansehen verbunden.
    VG Chemnitz
    17.09.1998
  4. VG 19 A 831.95 - Kunstwerk; Kunstfreiheit; Umgebungsschutz; Grundrechtskollision; Prioritätsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen. 3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.
    VG Berlin
    26.05.1995
  5. C-400/22 - Button-Pflicht für Legal Techs
    Leitsatz: Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.
    EuGH
    30.05.2024
  6. C-212/13 - Videokamera an einem Einfamilienhaus
    Leitsatz: 1. Art. 3 II 2. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.2. Die Aufzeichnung von Daten auch aus dem öffentlichen Raum durch eine Videokamera an einem Einfamilienhaus gilt zwar nicht als erlaubte persönliche oder familiäre Tätigkeit, kann aber zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt sein. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    EuGH
    11.12.2014
  7. 8 K 32/08 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unredlichkeit des Erwerbs; manipulative Beteiligung eines Funktionsträgers; Erwerb durch Mieter mit Bietgenehmigung; Beweislast für Redlichkeit; Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses zwischen Berechtigtem und Bieter
    Leitsatz: 1. Allein die Eigenschaft eines Erwerbers als Funktionsträger begründet noch nicht dessen Unredlichkeit; auch insoweit bedarf es vielmehr der einzelfallbezogenen Feststellung des manipulativen Elements beim Erwerbsvorgang. 2. Die Unredlichkeit kann auch in dem Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses zwischen erwerbendem Mieter und Alteigentümer bestehen. 3. Für die Unredlichkeit reicht die bloße Kenntnis der Zwangssituation des Alteigentümers nicht aus. 4. Unredlichkeit in der Form des Zunutzemachens setzt voraus, dass der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausging. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Frankfurt (Oder)
    27.04.2011
  8. 31 C 138/14 - Keine Videoüberwachung von Nachbargrundstücken
    Leitsatz: Grenzen und Zulässigkeit der Videoüberwachung im Nachbarrecht.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    22.01.2016
  9. VIII ZB 56/20 - Anforderungen an das anwaltliche Fristenwesen, keine Nachfragepflicht über Eingang des Fristenverlängerungsantrags
    Leitsatz: a)  Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15 mwN). b)  Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).
    BGH
    22.06.2021
  10. 4/2 Ws 109-110/14 REHA - Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution 1977, DDR-Verurteilung wegen Zusammenrottung und Rowdytums, Rechtsstaatswidrigkeit wegen Verfahrensfehlern
    Leitsatz: 1. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei dem Tatbestand des Rowdytums (§ 215 DDR-StGB) insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige, „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet sind.2. Eine Verurteilung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze und -rechte (etwa aus Art. 5, 6 EMRK, § 136a StPO) zustande gekommen und mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit insgesamt als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist.3. Die Nichtbeachtung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK genannten Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in den Schutzbereich der physischen Freiheit des Einzelnen ausnahmsweise zulässig ist, begründet einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, wenn die der Freiheitsentziehung zugrunde liegende richterliche Anordnung mit groben, offensichtlichen Mängeln behaftet ist oder willkürlich erfolgte. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    06.08.2015