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Urteil Baugenehmigung, Werbeanlage, Fremdwerbung, faktisches allgemeines Wohngebiet, nicht störende Gewerbebetriebe, Versorgung des Gebietes


Schlagworte

Baugenehmigung, Werbeanlage, Fremdwerbung, faktisches allgemeines Wohngebiet, nicht störende Gewerbebetriebe, Versorgung des Gebietes

Leitsätze

1. Zur (Un-) Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln 2016 in einem „aktischen“ allgemeinen Wohngebiet.

2. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von §§ 2 bis 5 BauNVO entspricht, ist die ganze Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also unter Einschluss der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern die vorhandenen Vorhaben sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken.

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