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V ZR 114/09 - Anfechtung eines Negativbeschlusses; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gestaltungsklage; Antrag auf ordnungsgemäße Verwaltung; fehlende Beschlusskompetenz für vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder Anpassung einer Vereinbarung; Leistungsklage auf Zustimmung zur Änderung einer Vereinbarung; generelle und einzelfallbezogene Änderung von KostenverteilungsschlüsselnLeitsatz: a) Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrag der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22). b) Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG. c) Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig. d) Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus. e) Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.BGH15.01.2010
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V ZR 73/09 - Wahrung der Klagefrist durch Benennung des Verwalters; Unterschreitung des Bauwichs durch Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft; AbstandsflächenLeitsatz: 1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. 2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.BGH06.11.2009
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VIII ZR 57/04 - Rückzahlung aller Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerechter Abrechnung; Betriebskostenabrechnung; AbschlagszahlungLeitsatz: 1. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen. 2. Auch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter nicht gehindert, über die Betriebskosten unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen des Mieters abzurechnen. Nur darüber hinausgehende Nachforderungen sind ausgeschlossen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)BGH09.03.2005
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XII ZR 303/02 - Berufungsanträge und Tatbestand im BerufungsurteilLeitsatz: 1. Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. 2. Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten. 3. Ein Berufungsurteil nach § 540 ZPO n. F., in dem die Revision zugelassen wird bzw. gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n. F. zulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO), muß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Darüber hinaus müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsverfahren noch nach altem Recht (§ 543 ZPO a. F.) richtet, im Rahmen der zugelassenen Revision bzw. bei Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde neues Verfahrensrecht anzuwenden ist. (Leitsatz zu 3 von der Redaktion)BGH13.08.2003
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55 S 119/10 WEG - Instandsetzungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; DachterrasseLeitsatz: 1. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft auf Instandsetzung verklagen, wenn nur ein Eigentümerbeschluss über das Ob, nicht aber über das Wie der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums vorliegt (offenlassend OLG München, GE 2010, 174, 209 = ZMR 2010, 395). 2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Kosten der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen Nutzung ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, von diesen zu tragen sind, bezieht sich dies jedenfalls nicht auf die ordnungsmäßige Erstherstellung von Gebäudebestandteilen (hier: Dachterrasse). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin30.11.2010
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4 T 41/09 - Kostentragung des Klägers nach Klagerücknahme vor Rechtsfähigkeit nach Vorbehaltszahlung; Begleichung unter Vorbehalt; Zahlung vor Klagezustellung; Klageänderung; Rückforderung; qualifizierter Vorbehalt; Wegfall des Anlasses zur KlageerhebungLeitsatz: Zahlt der Beklagte vor Rechtshängigkeit mit (einfachem) Vorbehalt, ist der Anlass zur Klageerhebung nicht weggefallen und für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum. Der Kläger muss vielmehr im Wege der Klageänderung die Feststellung beantragen, dass der ausgesprochene Vorbehalt gegenstandslos ist und dem Beklagten keine Ansprüche zustehen, die zu einer Rückforderung berechtigen. (Leitsatz der Redaktion)LG Neuruppin13.05.2009
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63 S 470/08 - Belästigung durch rauchenden WohnungsnachbarnLeitsatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung; der Wohnungsnachbar kann deswegen nicht die Miete mindern oder vom Vermieter verlangen, dass dieser seinem Mieter das Rauchen untersagt oder bestimmte Lüftungszeiten vorschreibt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin03.03.2009
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62 S 111/04 - Angabe der Brennstoffkosten bei GaszentralheizungLeitsatz: 1. Bei einer Gaszentralheizung sind in der Heizkostenabrechnung Brennstoffkosten nach Ablesedaten und Lieferumfang aufzuschlüsseln. 2. Nach Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter die notwendigen Folgekosten auf den Mieter abwälzen und auch einen Vorschuß geltend machen (hier: Zentralheizung statt Ofenheizung).LG Berlin29.07.2004
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221 C 128/09 - Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete; Kosten für Überprüfung von Gasrohren; Gasdichtigkeitsüberprüfung einer Etagenheizung; Abweichung vom 12-Jahres-Rhythmus als Verstoß gegen WirtschaftlichkeitsgebotLeitsatz: 1. Eine Überprüfung der Gasrohre für die Gasetagenheizung ist mangels besonderer Anhaltspunkte nur im Turnus von zwölf Jahren erforderlich. 2. Wird sie ohne hinreichenden Grund in kürzeren Abständen vorgenommen, können die Kosten wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.AG Köln26.10.2010
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VG 13 K 368/22 - Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in WohnungseigentumLeitsatz: Die Genehmigungsvoraussetzung des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass „das Wohnungseigentum … an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll“, ist dahin auszulegen, dass für die Genehmigung der Bildung von Wohnungseigentum nach einer Prognose im jeweiligen Einzelfall hinreichend sicher feststehen muss, dass das Wohnungseigentum auch tatsächlich an das Mieterquorum veräußert wird.VG Berlin07.09.2023
