Urteil Mietspiegel 2017 als Schätzgrundlage für Ermittlung der Einzelvergleichsmiete geeignet
Schlagworte
Mietspiegel 2017 als Schätzgrundlage für Ermittlung der Einzelvergleichsmiete geeignet
Leitsätze
1. Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzgrundlage geeignet, um die ortsübliche Einzelvertragsmiete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen; die Schätzung kann dabei mittels eines Abschlags auf die Werte des erst im Laufe des Rechtsstreits veröffentlichten Mietspiegels 2017 gestützt werden. Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen.
2. Für eine repräsentative Datenerhebung dürfen nicht lediglich die Daten privater Vermieter, sondern es müssen auch die Wohnungen städtischer Wohnungsunternehmen und Wohnungsbaugenossenschaften berücksichtigt werden, da es ansonsten an der Repräsentativität der Datenerhebung fehlen würde.
3. Eine Entscheidung des Mieters, auf eine ihm zustehende Ausstattung der Küche mit Herd und Spüle zu verzichten, weil er beispielsweise die Einbauküche der Vormieter erwerben und nutzen wollte, führt nicht zur Abwertung der Wohnung bei Anwendung der Orientierungshilfe.
4. Eine bereits deutlich über zehn Jahre zurückliegende umfangreiche Sanierung und Modernisierung kann die Annahme eines überdurchschnittlichen Instandhaltungszustandes nicht mehr begründen.
(Leitsätze der Redaktion)
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