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Urteil Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung


Schlagworte

Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

Leitsätze

1. Die Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung sind isoliert anfechtbar und aufhebbar.

2. Die Regelung in § 3 Abs. 4 ZwVbVO verletzt die in Art. 14 Abs. 1 GG geregelte Freiheit des Eigentums.

3. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen an dem Abriss des vorhandenen Wohnraums das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen, kann die Abrissgenehmigung nicht unter einer Bedingung erteilt werden, die dem Eigentümer eine wirtschaftliche Nutzung des Ersatzwohnraums unmöglich macht.

(Leitsätze der Redaktion)

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