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Urteil Jahresabrechnungsbeschluss, Bemessung des Streitwerts
Schlagworte
Jahresabrechnungsbeschluss, Bemessung des Streitwerts
Leitsatz
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten. Es ist nicht ausschlaggebend, dass der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet.
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