Urteil Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung, Schimmel
Schlagworte
Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung, Schimmel
Leitsätze
1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schimmel“ erstreckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, GE 2012, 1311).
2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles „Leitungswasserschaden“ im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.
3. Ausreichend ist vielmehr, wenn ein Leitungswasserschaden auch in der versicherten Zeit eingetreten ist und dann entdeckt wurde.
(Leitsatz 3 von der Redaktion)
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