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Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Bund-Länder-Streit; Finanzverfassung; Vermögensausstattung; Länderbesitzstand

Leitsätze

1. Maßnahmen oder Unterlassungen von Bund und Ländern innerhalb eines Verwaltungsverfahrens können nicht Gegenstand eines Bund-Länder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GG sein.

2. Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund und Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den Bund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet.

3. Das Grundgesetz gebietet es nicht, die Länder nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmte Be sitzstände wiedereinzuweisen.

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