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Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 249)

  1. 8 RE-Miet 3920/85 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit; Durchschnittsmiete
    Leitsatz: Die Rechtsfrage nach den Auswirkungen der Genehmigung der Durchschnittsmiete (§ 72 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) auf ein Mietverhältnis ist nicht nach materiellem Wohnraummietrecht, sondern noch Verwaltungsverfahrensrecht zu beantworten und deshalb einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.(Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt).
    KG
    14.10.1985
  2. 8 RE-Miet 2800/85 - Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage
    Leitsatz: Unzulässigkeit einer Vorlage.
    KG
    07.10.1985
  3. 8 RE-Miet 2799/85 - steuerbegünstigte Wohnung im Land Berlin; Kostenmiete
    Leitsatz: 1. Die Jahresfrist, innerhalb derer sich der Mieter einer steuerbegünstigten Wohnung im Lande Berlin nach § 85 Abs. 2 II. WoBauG auf die Kostenmiete berufen kann, läuft während des Mietverhältnisses nur einmal, und zwar grundsätzlich ab der ersten Vereinbarung eines Mietzinses nach Wirksamwerden der Anerkennung gemäß § 83 Abs. 3 II. WoBauG. 2. Hat allerdings die bei Abschluß des Mietvertrages (bzw. nach Wirksamwerden der Anerkennung) vereinbarte Miete die Kostenmiete nicht oder nur im Rahmen der sogenannten Bagatellgrenze überstiegen, dann setzt erst eine spätere Vereinbarung höheren Mietzinses die zu 1. genannte Jahresfrist in Lauf. 3. Die von dem Mieter einer ehemals als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 II. WoBauG und des § 19 Abs. 3 NMV 1970 erklärte Berufung auf die Kostenmiete führt nicht zur Preisbindung, wenn die Grundsteuervergünstigung zuvor infolge Zeitablaufs gemäß § 94 Abs. 2 II. WoBauG geendet hatte.
    KG
    30.09.1985
  4. 8 REMiet 1661/85 - Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand; Verbesserung der Räume; Modernisierungsarbeiten; Wohnwertverbesserung; Duldungspflicht d. Mieters; Härte; Härteprüfung; Üblichkeit (des Wohnungszustandes); allgemein üblicher Zustand; Ausstattungsmerkmale; Besonderheiten, lokale; Luxusmodernisierung; Verdrängungsmodernisierung
    Leitsatz: Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller Wohnungen den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.
    KG
    19.09.1985
  5. 8 RE-Miet 1661/85 - Sozialer Wohnungsbau; allgemein üblicher Zustand der Mieträume
    Leitsatz: Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.
    KG
    19.09.1985
  6. 8 REMiet 4/84 - Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung; Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; Abwälzungsklausel; Wohnung; unrenoviert
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch nicht auf Grund eines bei Ende des Mietverhältnisses gegebenen Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann?
    OLG Stuttgart
    02.09.1985
  7. 8 RE-Miet 874/85 - Anschluss an Breitbandkabelnetz; Duldung des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
    KG
    27.06.1985
  8. 8 REMiet 874/85 - Gleichwertiger Ersatz für Gemeinschaftseinrichtung; Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbesserung; Kabelanschluß; Gemeinschaftsantenne; Entfernung des Anschlusses; Ersatzeinrichtung, Gleichwertigkeit
    Leitsatz: Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
    KG
    27.06.1985
  9. 8 REMiet 874/85 - Duldung von Modernisierungsarbeiten; Kabelfernsehen; Modernisierungsmaßnahmen; Wohnwertverbesserung; Verbesserung der Mieträume; Kabelanschluß; Wohnzweck; Instandhaltung; Instandsetzung; Gemeinschaftsantenne; Umrüstung auf Kabelanschluß; Duldungspflicht d. Mieters (Umfang); Ersatzeinrichtung; Gleichwertigkeit; Mietnebenkosten; Kabelgrundgebühr; Gemeinschaftseinrichtung; Informationsfreiheit
    Leitsatz: Rechtsentscheid 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
    KG
    27.06.1985
  10. 8 Wx 149/98 - Verfügungen über volkseigenes Vermögen, 1. Staatsvertrag, Wechsel der Rechtsträgerschaft
    Leitsatz: Durch die Vorschriften des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.5.1990 (1. Staatsvertrag) wurde die Befugnis staatlicher Stellen der ehemaligen DDR, über Volkseigentum zu verfügen, nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Wegen der abweichenden Entscheidung des KG vom 29.8.1995 (NJ 1996, 38 = ZOV 1995, 464) legt der Senat die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
    OLG Brandenburg
    25.06.1985