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Suchergebnis Urteilssuche (851 - 860 von 903)

  1. 2Z BR 108/99 - Gemeinschaftliches Eigentum; Vermietung als Gebrauchsregelung
    Leitsatz: Durch den Eigentümerbeschluß, der die Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen zuläßt, wird der Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer an dem gemeinschaftlichen Eigentum geregelt; an die Stelle des sonst möglichen unmittelbaren Gebrauchs eines Kellerraums tritt bei der Vermietung der Anteil an den Mieteinnahmen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken, NJW-RR 1986, 1338).
    BayObLG
    14.10.1999
  2. 1Z BR 34/99 - Nachlassspaltung bei Miteigentum an DDR-Grundstücken
    Leitsatz: 1. Zur Frage der Nachlaßspaltung und Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, wenn dem Nachlaß einer vor dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasserin das Miteigentum von Grundstücken in der ehemaligen DDR zugerechnet wird. 2. Nachlaßspaltung tritt nicht ein, wenn das in der ehemaligen DDR befindliche Grundeigentum der Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls enteignet war; Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz führen nicht zu einer Nachlaßspaltung.
    BayObLG
    12.10.1999
  3. 2Z BR 104/99 - Verfahrensmangel; Beteiligung; Wohnungseigentümer; Beschwerdegericht; Zurückverweisung; Nachholung
    Leitsatz: Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hat, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird.
    BayObLG
    07.10.1999
  4. 2Z BR 73/99 - Nachlaß; Erbe; Haftung; Wohngeldschulden; Unzulänglichkeit
    Leitsatz: 1. Erhebt der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses, sind auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren, Nachlaßverbindlichkeiten, für die der Erbe nur beschränkt haftet. 2. Für die Haftungsbeschränkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wieviel Zeit seit dem Erbfall verflossen ist, ob sich der Erbe inzwischen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ließ und ob er die Wohnung behalten will.
    BayObLG
    07.10.1999
  5. 2Z BR 76/99 - Verwalterabberufung; fristgerechte Jahresabrechnung
    Leitsatz: Die zeitgerechte Aufstellung einer Jahresabrechnung gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters. Die wiederholte, nicht rechtzeitige Aufstellung der Jahresabrechnung kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters abgeben.
    BayObLG
    07.10.1999
  6. 2Z BR 29/99 - Niederlegung; Verwalteramt; wichtiger Grund; Kündigung; Verwaltervertrag; Formalbeleidigung; Schadensersatz
    Leitsatz: 1. In der Erklärung des Verwalters, er lege die Ausübung des Verwalteramts aus wichtigen Gründen fristlos nieder, liegt in der Regel auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags. Will der Verwalter Rechte aus dem Verwaltervertrag, insbesondere den Vergütungsanspruch, wahren, bedarf es dazu grundsätzlich eines ausdrücklichen Vorbehalts. Offen bleibt, ob überhaupt zwischen der Niederlegung des "Verwalteramts" und der Kündigung des Verwaltervertrages durch den Verwalter zu unterscheiden ist. 2. Aus dem Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer (hier Ablehnung des Antrags, den Verwaltungsbeirat abzuberufen) kann der Verwalter wohl einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags herleiten, nicht aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Denn die Wohnungseigentümer sind dem Verwalter gegenüber aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich zu keinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aber gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer und Mitglied des Verwaltungsbeirats bestehen, der die außerordentliche Kündigung des Verwalters durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten (hier: wiederholte schriftliche beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Geschäftsführer der Verwalterin) ausgelöst hat.
    BayObLG
    29.09.1999
  7. 2Z BR 68/99 - Bauliche Veränderung; Beseitigungsanspruch; Rechtsmißbrauch
    Leitsatz: Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen könnte. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Regelfall spricht es gegen einen Rechtsmißbrauch, wenn der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer sich des Risikos der von ihm ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung bewußt war. Anderes kann gelten, wenn die Baumaßnahme nicht zum Vorteil einzelner Wohnungseigentümer vorgenommen wurde, sondern durch die Mehrheit in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks (hier: Umbau der Sauna zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit einer als Hotel geführten Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet).
    BayObLG
    29.09.1999
  8. 7 U 229/99 - Grundstückserwerb vom Bucheigentümer; Rechtsnachfolger nach Volkseigentümer; Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs
    Leitsatz: Der aufgrund außerhalb des Grundbuchs nach § 11 Abs. 2 TreuhG, 5. DVO TreuhG § 2 nach objektiver Rechtslage erfolgte Eigentumserwerb verleiht dem wahren Eigentümer keine Rechtsstellung, die einen gutgläubigen Grundstückserwerb eines Dritten von dem im Grundbuch eingetragenen Bucheigentümer verhindert. Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB regelt, nachdem die Vorschrift keinen eigenständigen materiell regelnden Gehalt hat, lediglich die Frage, wem Volkseigentum zufällt, wer also "Rechtsnachfolger" nach dem "Volkseigentümer" wird. Folgevorgänge sind ausschließlich nach BGB und damit nach § 892 BGB zu beurteilen.
    ThürOLG
    22.09.1999
  9. 2Z BR 54/99 - Unwirksamer Eigentümerbeschluß; Baumaßnahme; Balkonsanierung; Vergleichsangebote; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: Ein Eigentümerbeschluß, mit dem ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten über die Durchführung einer größeren Baumaßnahme (hier: Erneuerung und Vergrößerung mehrerer Balkone) entschieden wird, entspricht in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
    BayObLG
    09.09.1999
  10. 2Z BR 53/99 - Herausgabepflicht des Verwalters; Nachweis für ungeklärte Ausgaben
    Leitsatz: 1. Hat der Verwalter zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Gemeinschaft ein Konto auf seinen Namen angelegt, so ist er nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, den Gegenwert des auf dem Konto ausgewiesenen Guthabens an die Wohnungseigentümer herauszugeben (auszuzahlen). Zur Abtretung der Guthabensforderung ist er nicht verpflichtet. 2. Dafür, daß vom Verwalter vorgenommene Abhebungen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich oder berechtigt waren, obliegt im Zweifelsfall ihm die Darlegungslast. 3. Bleibt die Verwendung der abgehobenen Gelder ungeklärt, ist der Verwalter auch insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
    BayObLG
    26.08.1999