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  1. 1 UH 1/81 - Mieterhöhung/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten für Mieterhöhungserklärung/Beifügung; Mieterhöhungsverlangen/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten/Mieterhöhung; Begründungsmittel/Sachverständigengutachten; Beifügung/des Sachverständigengutachtens der Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: Dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, ist das Gutachten im vollen Wortlaut beizufügen. Es genügt weder, daß in dem Mieterhöhungsverlangen auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird, noch, daß der Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens bei einem Beauftragten des Vermieters von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis nimmt, auch wenn dies innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 MHG geschieht.
    OLG Braunschweig
    19.04.1982
  2. 4 U 167/81 - Hilfsweise Kündigung/Einliegerwohnraum; Hilfsweise/Kündigung; Kündigung/hilfsweise; Zeitpunkt/für das Vorliegen der Kündigungsgründe (Einliegerwohnraum); Einliegerwohnraum/Kündigung; Kündigung/Einliegerwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann in erster Linie auf § 564 b Abs. 4 BGB und hilfsweise auf § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. 2. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung in § 564 b Abs. 4 BGB, daß sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung.
    OLG Hamburg
    07.04.1982
  3. 2 UH 3/81 - Rechtsentscheidvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG in aller Regel Wirksamkeitsvoraussetzung, daß der Vermieter Name und Anschrift der Vermieter oder der Mieter der Vergleichswohnungen angibt?
    OLG Celle
    24.03.1982
  4. 1 UH 1/82 - Mieterhöhungsverlangen; Vorlagebeschluss; Vorlegungsvoraussetzungen
    Leitsatz: Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn die bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegebenen Vorlegungsvoraussetzungen später entfallen. Das Oberlandesgericht ist zur Nachprüfung berechtigt, ob die Frage auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsansichten, Tatsachenfeststellungen und Würdigungen tatsächlicher Art des Landgerichts entscheidungserheblich ist. (nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Braunschweig
    15.03.1982
  5. 8 REMiet 3/81 - Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen; Fristen
    Leitsatz: Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Absatz 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 100 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter."
    OLG Stuttgart
    10.03.1982
  6. 8 W RE Miet 2291/81 - Formvoraussetzung bei Mieterhöhungserklärung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
    Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der einseitigen Mieterhöhungserklärung noch § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG (Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung) erforderlich, daß dem von der Mieterhöhung betroffenen Mieter die in § 10 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 WoBindG aufgeführten Nachweisungen so vollständig verschafft werden, daß er sofort die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Mieterhöhung dadurch nachzuprüfen, daß er sie auf die von der Bewilligungsstelle anhand einer genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigte Durchschnittsmiete zurückverfolgen kann. Für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung reicht es nicht, wenn der Mieter lediglich auf sein Recht auf Auskunft nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 NMV verwiesen wird. 2. Hat der Mieter bisher nicht die in Nr. 1 genannten Nachweisungen erhalten (was bei Zweitmietern oder späteren Mietern der Fall sein kann), so ist auch eine Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam, wenn der Vermieter der Mieterhöhungserklärung lediglich einen Auszug einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung als Nachweis für die gestiegenen Betriebskosten beifügt.
    KG
    03.03.1982
  7. 8 REMiet 5/81 - Vermietung von Wohnraum an Ausländer; Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz
    Leitsatz: 1. Bei der Vermietung von Wohnraum an Ausländer ist ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete, der mit der Eigenschaft der Mieter als Ausländer begründet ist, unzulässig. 2. Ob eine nicht unwesentliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete i. S. des § 5 Absatz 1 Satz 2 Wirtschaftsstrafgesetz vorliegt, beurteilt sich bei ausländischen Mietern nach den gleichen Kriterien wie bei deutschen Mietern. 3. Bei der Beurteilung, ob ein Entgelt i. S. des § 5 Absatz 1 Satz 2 Wirtschaftsstrafgesetz unangemessen hoch ist sind die Grundmiete und das Entgelt für Nebenleistungen zusammenzurechnen.
    OLG Stuttgart
    26.02.1982
  8. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen noch § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vormieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  9. 5 UH 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/des Vermieters einer Vergleichswohnung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 3 MHRG ist unwirksam, wenn hinsichtlich der als vergleichbar benannten Wohnungen weder die Namen der Mieter noch die Namen und Anschriften der Vermieter angegeben sind.
    OLG Oldenburg
    25.02.1982
  10. 4 ReMiet 12/81 - Schönheitsreparaturen-Klausel, Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsentscheid
    Leitsatz: Ist eine bestimmte Frage aus dem Recht der Mietverträge über Wohnraum (hier: Gültigkeit einer Formularklausel über Schönheitsreparaturen im Lichte des AGBGes) bereits generell für alle Wohnungsmietverhältnisse entschieden worden, so ist es nicht zulässig, dieselbe Rechtsfrage erneut zum Rechtsentscheid vorzulegen, wenn lediglich die Frage gestellt wird, ob der schon ergangene Rechtsentscheid auch für eine besondere Vertragsart gelte (hier für Mietverträge über sog. Sozialwohnungen). Eine erneute Vorlage ist nur statthaft, wenn das Landgericht von dem vorhandenen Rechtsentscheid abweichen will; eine solche Absicht muß zu dem Vorlagebeschluß unter Mitteilung der genauen Zielrichtung dargelegt und begründet werden.
    OLG Hamm
    24.02.1982