Urteil Mieterhöhung/Sachverständigengutachten
Schlagworte
Mieterhöhung/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten für Mieterhöhungserklärung/Beifügung; Mieterhöhungsverlangen/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten/Mieterhöhung; Begründungsmittel/Sachverständigengutachten; Beifügung/des Sachverständigengutachtens der Mieterhöhungserklärung
Leitsatz
Dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, ist das Gutachten im vollen Wortlaut beizufügen.
Es genügt weder, daß in dem Mieterhöhungsverlangen auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird, noch, daß der Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens bei einem Beauftragten des Vermieters von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis nimmt, auch wenn dies innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 MHG geschieht.
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