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4 REMiet 4/82 - Kündigung wegen Fehlbelegung; Fehlbelegung/Kündigungsgrund; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB bei Fehlbelegung; Kündigung/wegen Fehlbelegung; Sozialwohnung/Kündigung bei FehlbelegungLeitsatz: Ist eine Sozialwohnung an einen Nichtberechtigten i.S. des Wohnungsbindungsgesetzes vermietet worden, ohne daß ein konkreter Anhalt für die Annahme besteht, der Vermieter habe bei Vertragsabschluß die fehlende Berechtigung des Mieters gekannt, so besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dieses Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. I BGB), wenn später die zuständige Behörde die Kündigung verlangt und dem Vermieter andernfalls erheblich (wirtschaftliche) Nachteile wegen Verstoßes gegen das Wohnungsbindungsgesetz androht.OLG Hamm14.07.1982
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8 U 1238/82 - Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der RechtsprechungLeitsatz: 1. Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten. 2. Zur Frage, ob Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sein kann, weil bis zur Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1980 (GE 1980, 853) darauf vertraut worden ist, daß ein eingeleitetes Preisstellenverfahren die Verjährung unterbricht.KG12.07.1982
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8 U 1238/82 - Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der RechtsprechungLeitsatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten.KG12.07.1982
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6 RE-Miet 1/82 - Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten MieternLeitsatz: Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.OLG Schleswig25.06.1982
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6 REMiet 1/82 - Räumungsanspruch bei Mietermehrheit; Räumungsanspruch des Vermieters; Mietermehrheit, Auszug eines Mieters; Räumung, gesamtschuldnerische Haftung; Gesamtschuld, Räumung; Mitmieter, Räumung; Auszug des Mitmieters, RäumungsanspruchLeitsatz: Bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern kann ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.OLG Schleswig25.06.1982
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6 RE-Miet 3/81 - Mischraummietverhältnis; überwiegende gewerbliche Nutzungsart; KündigungLeitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564 b Abs. 1 BGB) gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist. 4. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.OLG Schleswig18.06.1982
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6 REMiet 3/81 - Kündigung/Mischmietverhältnis; Gewerbemiete/Abgrenzung zu Wohnraum; Kündigung/eines Mischmietverhältnisses; Mischmietverhältnis/Kündigung; Geschäftsraummiete/Wohnraummietvertrag; Wohnraummietvertrag/Geschäftsraummiete; Vertragswille/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Vertragszweck/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Flächenanteil/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und GeschäftsraummieteLeitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumanteil die Bestimmung des § 564 b I BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumanteil die Bestimmungen des § 564 b I BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist.OLG Schleswig18.06.1982
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3 Re-Miet 1/82 - fristlose KündigungLeitsatz: 1. Der Vermieter darf die fristlose Kündigung im Prozeß grundsätzlich auch auf Gründe stützen, die er in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht geltend gemacht hat; § 564 b Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung. 2. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn das Landgericht in einer von ihm für erheblich gehaltenen Vorfrage von einem bereits ergangenen Rechtsentscheid abweicht, ohne die Vorfrage erneut vorzulegen.OLG Karlsruhe08.06.1982
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3 REMiet 1/82 - Nachschieben von Gründen bei fristloser Kündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung, Nachschieben von Gründen; Kündigung, Begründung der fristlosen; Nachschieben von Gründen, bei fristloser Kündigung; Prozeß, Nachschieben von Kündigungsgründen; Angabe der Kündigungsgründe; Kündigungserklärung, Angabe der GründeLeitsatz: Der Vermieter darf die fristlose Kündigung im Prozeß grundsätzlich auch auf Gründe stützen, die er in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht geltend gemacht hat; § 564 b Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung.OLG Karlsruhe08.06.1982
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8 W REMiet 4712/81 - Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Modernisierungsarbeiten; Zumutbarkeit; Wohngeld, Anrechenbarkeit; Wohngeld, VerzichtLeitsatz: Der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22. Juni 1981 - 8 WRE Miet 4340/80 - wird wie folgt ergänzt: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gemäß § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen. 2. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muß er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt. 3. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wohnwertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann. Sondern es gelten die Grundsätze, die im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 aufgestellt sind.KG28.05.1982