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Urteil Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen; Fristen

Leitsätze

Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG: "Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Absatz 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 100 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter."

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