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  1. 4 U 174/82 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, welches darauf gestützt wird, daß zu dem obersten Wert des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels ein Zuschlag zu machen ist, weil seit Erhebung der Daten zum Mietenspiegel geraume Zeit verstrichen ist, kann einen entsprechend erhöhten Anspruch gegen den Mieter nicht rechtfertigen. 2. Dies gilt auch für den Fall, daß a) das Mietobjekt in einem Ballungszentrum liegt, in welchem gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum besteht, b) zwischen dem Abschluß der Datenerhebung zum Mietenspiegel und der Abgabe der Anforderungserklärung nach § 2 MHRG ein Zeitraum von über zwei Jahren liegt, c) der Zuschlag sich an der Mietentwicklung nach dem Bundesmietenindex orientiert, und d) dieser Zuschlag nicht den überwiegenden Teil des Erhöhungsverlangens ausmacht. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen, welches im Sinne der vorstehenden Nrn. 1 beziehungsweise 2 begründet wird, ist bis zur Höhe des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels teilweise formell wirksam, wenn es diesen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt und zugleich aufzeigt, von welchem Betrage ab der Zuschlag gemäß Nr. 1 beginnt.
    HansOLG Hamburg
    12.11.1982
  2. 4 U 133/82 - Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs; ersparte Instandsetzungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Mieterhöhung nach § 3 MHG ist auf der Grundlage der aus Anlaß der Modernisierung insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu berechnen, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981 - RE Miet 1 zum Leitsatz Satz 1 ). 2. Die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen sind bei der Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs nicht abzuziehen (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981- 1.c. zum Leitsatz Satz 2 - sowie an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1981, RE Miet 1 zum Leitsatz Nr. 2).
    HansOLG Hamburg
    06.10.1982
  3. 1 UH 1/82 (a) - Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Formulierungen des Mustermietvertrages 1976
    Leitsatz: § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fassung I des Mustermietvertrages '76 (Beilage Nr. 2/76 zum Bundesanzeiger Nr. 22 vom 3.2.1976) mit dem Wortlaut "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen." verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
    HansOLG Bremen
    30.08.1982
  4. 20 Re Miet 2/82 - Betriebskosten; preisgebundener Wohnraum
    Leitsatz: Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet wird, außer der Einzelmiete und den anteilsmäßig sich aus § 20 der Neubaumietenverordnung von 1970 ergebenden Betriebskosten anteilsmäßig auch die anderen sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten zu zahlen, ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhält.
    OLG Frankfurt
    23.07.1982
  5. ReMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten al
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann jedoch einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an Oberlandesgericht Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 7.10.1981 - 3 Re Miet 6/81-WM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  6. REMiet 2/82 - Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz/wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Mündlichkeit/einer Kündigung; Schadensersatz/wegen formunwirksamer Kündigung; Wohnungswechsel/Kosten als Schaden wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfskündigung/Schadensersatz bei unberechtigter
    Leitsatz: Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann aber einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an OLG Karlsruhe, NJW 1982, 54 = WuM 1982, 11 ff.).
    BayObLG
    25.05.1982
  7. 4 U 215/81 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Modernisierungserhöhung; Instandsetzungskostenabzug
    Leitsatz: Zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (Ablehnung eines Rechtsentscheides).
    HansOLG Hamburg
    03.05.1982
  8. 4 U 167/81 - Hilfsweise Kündigung/Einliegerwohnraum; Hilfsweise/Kündigung; Kündigung/hilfsweise; Zeitpunkt/für das Vorliegen der Kündigungsgründe (Einliegerwohnraum); Einliegerwohnraum/Kündigung; Kündigung/Einliegerwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann in erster Linie auf § 564 b Absatz 4 BGB und hilfsweise auf § 564 b Absatz 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. 2. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung in § 564 b Absatz 4 BGB, daß sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung.
    HansOLG Hamburg
    07.04.1982
  9. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit; Vergleichbarkeit/Vergleichswohnung
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  10. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982