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  1. 11 U 148/98 - Umwandlung; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Nachbesserungsrecht; Werkvertrag; Rechtsmangel
    Leitsatz: 1. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage der gemeinsame Heizungskeller der Eigentumswohnungen allein über eine Treppe und einen Kellerflur erreichbar, in dem sich darüber hinaus die Elektrozähler und die Telefonanschlüsse aller Wohnungen befinden, können die Treppe und der Kellerflur gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht dem Sondereigentum an einer der Eigentumswohnungen zugeordnet werden. 2. Jedoch ist die Erfüllung des Kaufvertrages, in dem dem Erwerber die Verschaffung des Sondereigentums auch an der Treppe und dem Kellerflur versprochen wird, nicht notwendig aus diesem Grunde (teilweise) unmöglich. Läßt sich rechtlich und tatsächlich nachträglich Sondereigentum an der Treppe und dem Kellerflur herstellen, in dem Elektrozähler und Telefonanschlüsse in den Heizungskeller verlegt werden, zu diesem ein anderer Zugang von außen geschaffen und die Türöffnung zum Kellerflur zugemauert wird, hat der Veräußerer den Vertrag zunächst lediglich teilweise nicht erfüllt. Der Käufer kann sich daher von dem Vertrag grundsätzlich erst lösen, nachdem er den Verkäufer in Verzug gesetzt und vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsanordnung gesetzt hat.
    OLG Naumburg
    27.10.1998
  2. 27 W 8081/97 - Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Staats- und Verwaltungspraxis der DDR; Enteigungsmaßnahme
    Leitsatz: Zur Wirksamkeit von DDR-Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz in Ost-Berlin.
    KG
    24.10.1998
  3. 22 U 4407/98 - Verwalterhaftung; verzögerte Zustimmung zur Veräußerung
    Leitsatz: Der nach dem Ende seiner Amtszeit weiter tätige Wohnungseigentumsverwalter hat dem Veräußerer von Wohnungseigentum, der auf die Verwalterzustimmung zur Veräußerung angewiesen ist, den Schaden zu ersetzen, den der Veräußerer bei der Abwicklung des Kaufvertrages dadurch erleidet, daß der Veräußerer erst verspätet auf die Notwendigkeit einer von diesem zu betreibenden Neuwahl eines Verwalters hingewiesen wird.
    KG
    22.10.1998
  4. 24 W 4300/98 - Gemeinschaftseigentum; Wartung; Haftung des Verwalters
    Leitsatz: Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht verpflichtet, für eine regelmäßige Wartung von Regenwasser-Fallrohren (unter Öffnung von Revisionsklappen) zu sorgen, und damit nicht ersatzpflichtig für unvorhersehbare Wasserschäden in den Wohnungen wegen verstopfter Fallrohre.
    KG
    19.10.1998
  5. 24 W 3418/98 - Kostenverteilungsschlüssel; Änderung; Gemeinschaftsordnung
    Leitsatz: Die strengen Voraussetzungen für eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch das Gericht sind nicht bereits dann erfüllt, wenn die Teilungserklärung die Instandsetzungskosten auf bestimmte Untereinheiten wie freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen verteilt, der Antragsteller jedoch wegen abweichender Baugestaltung seine Zuordnung zu einer Untergruppe beanstandet.
    KG
    19.10.1998
  6. 3 Wx 332/98 - Vertretung; Beschränkung; Teilungserklärung; Wohnungseigentümergemeinschaft
    Leitsatz: Auf eine in der Teilungserklärung enthaltene Beschränkung der Vertretung eines Wohnungseigentümers nur durch Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist , der Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten ist und erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der - verhinderte - Eigentümer (noch) nicht kennt.
    OLG Düsseldorf
    19.10.1998
  7. 6 U 1049/98 - Haftpflichtgesetz, Wirkungshaftung nach dem - bei Rückstau im Kanalsystem; Kanalisation, Wasserschäden durch -
    Leitsatz: § 2 Abs. 1 HPflG findet Anwendung, wenn aufgrund eines Rückstaus im Kanalsystem Wasser aus einem stillgelegten, auf einer Seite aber offenen Kanalrohr in ein Grundstück eindringt.
    OLG Dresden
    16.10.1998
  8. 3 Wx 169/98 - Lastschriftverfahren; Mehraufwandsentgelt; Mehrheitsbeschluß; Instandsetzung; Instandhaltung; Verwalterzusatzvergütung; Eigentümerbeschluß
    Leitsatz: 1. Sind nach der Teilungserklärung "Änderungen der äußeren Gestalt" des Gebäudes mit einfacher Mehrheit zu beschließen, dann kann das dahin ausgelegt werden, daß eine bauliche Veränderung im Inneren des Gebäudes (hier: im gemeinschaftseigenen Keller) erst recht mehrheitlich beschlossen werden kann. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß regeln, daß Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, ein Mehraufwandsentgelt von 5 DM pro Monat zu zahlen haben. 3. Der Beschluß, daß der Verwalter für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten (Baubetreuung, Aufmaßprüfung etc.) eine Zusatzvergütung von 5 % der Bausumme erhalten soll, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es sich um relativ geringfügige Instandsetzungen handelt (hier: unter 5.000 DM).
    OLG Düsseldorf
    14.10.1998
  9. 11 Wx 49/98 - Sondernutzungsrecht; Nachteil; bauliche Veränderung; Nutzungserweiterung; Nutzungsintensivierung
    Leitsatz: Die Schaffung einer direkten Verbindung zwischen Balkon und Garten durch Anbringen einer Treppe kann allein wegen der Möglichkeit intensiverer Nutzung des Sondernutzungsrechts am Gartenteil für die davon ausgeschlossenen Miteigentümer einen Nachteil i. S. § 14 WEG bedeuten, auch wenn sich (zunächst) weder qualitativ noch quantitativ an der Nutzung tatsächlich etwas ändert.
    OLG Karlsruhe
    12.10.1998
  10. 3 Wx 162/98 - Beschlußunfähigkeit; Stimmrecht; Wohnungseigentümerversammlung
    Leitsatz: Ist in einer Wohnungseigentümerversammlung Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Verwalter auch dann eine zweite Versammlung nach § 25 Abs. 4 WEG einberufen, wenn im Zeitpunkt der ersten Versammlung die Mehrheit der Wohnungseigentümer von der Ausübung des Stimmrechts - gemäß einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung - wegen eines zwei Monatsteilbeträge nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden Zahlungsrückstandes ausgeschlossen war.
    OLG Düsseldorf
    09.10.1998