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Suchergebnis Urteilssuche (131 - 140 von 949)
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IX ZR 242/97 - Keine isolierte Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen NotarLeitsatz: a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.BGH19.03.1998
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III ZR 145/97 - Nutzungsherausgabe; Berechtigter; Verfügungsberechtigter; Rückwirkung einer Gesetzesänderung auf abgeschlossene Restitutionsverfahren; Gesetzesänderung; MietherausgabeanspruchLeitsatz: 1. Der Berechtigte kann nach der gemäß Art. 13 Satz 3 EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogene Nutzungen verlangen, wenn der Rückgabebescheid vor dem 1. Dezember 1994 bestandskräftig geworden ist. 2. Die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf bei Inkrafttreten des EALG schon abgeschlossene Restitutionsverfahren (echte Rückwirkung) ist nicht verfassungswidrig.BGH19.03.1998
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NotZ 18/97 - Notar; Amtsenthebung wegen Rechtsbeugung in politischen StrafverfahrenLeitsatz: Zur Amtsenthebung einer Notarin, die sich als Richterin an einem Gericht der DDR in politischen Strafverfahren der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat.BGH16.03.1998
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III ZR 14/97 - Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag über Maklerprovision-Vertrag zugunsten Dritter; Provisionsanspruch trotz Arbeitsverhältnis zwischen Verkäufer und MaklerLeitsatz: a) Eine in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Bestimmung, daß der Käufer die Provision des Maklers zu tragen habe, kann ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten sein und einen unmittelbaren Anspruch des Maklers gegen den Käufer begründen. b) Zur Frage, ob der Käufer diesem Anspruch den Einwand entgegenhalten kann, eine wirksame Nachweisleistung sei wegen Verflechtung des Maklers mit der Verkäuferseite nicht erbracht worden. c) Zur Frage, ob der Umstand, daß der Makler Arbeitnehmer des Verkäufers ist, eine solche Verflechtung begründet.BGH12.03.1998
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V ZR 244/96 - Herausgabe von ersparten Zinsen auf rechtsgrundlos erlangten und für die Tilgung eigener Darlehen verwendeten GrundstückskaufpreisesLeitsatz: Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben.BGH06.03.1998
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V ZR 390/96 - Ankaufsrecht; Erbbaurecht an in Volkseigentum überführtes GrundstückLeitsatz: Ein vor dem 8. Mai 1945 entstandenes Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück, das später in Volkseigentum überführt worden ist, rechtfertigt die Gewährung eines Ankaufrechts nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 SachenRBerG, soweit im Zeitpunkt des Beitritts die Voraussetzungen für die Umwandlung in ein dingliches Nutzungsrecht gegeben waren (§ 5 Abs. 2 Satz 5 und 6 EGZGB).BGH20.02.1998
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V ZR 319/96 - Nutzungsherausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Bereicherungswegfall wegen Aufwendungen aus Parteivermögen; Haftung des Neuvermögens für Verbindlichkeiten aus dem Altvermögen; Nutzungsrecht eines Parteiunternehmens; RechtskraftumfangLeitsatz: 1. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Besitzer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, die aus dem Altvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR aufgebracht wurden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt). 2. Das Neuvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR haftet auch für Verbindlichkeiten, die sich dem Altvermögen zuordnen lassen. 3. Ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen, das mit einer Partei der ehemaligen DDR verbunden ist, ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück einräumen ließ, unterlag nicht dem Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission/der BVS. 4. Die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe des Grundstücks hat auch die Feststellung zum Gegenstand, daß dem Besitzer bei Schluß der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (Bestätigung von BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3); hat das Recht zum Besitz entweder gar nicht oder bereits bei Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bestanden, so hat die Rechtskraft auch das Nichtbestehen des Rechts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zum Gegenstand.BGH20.02.1998
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VII ZR 207/96 - Architektenvertrag, Allgemeine GeschäftsbedingungenLeitsatz: Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam: "In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart".BGH19.02.1998
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VII ZR 236/96 - Kopplungsverbot, - des MietRVerbessG; Schuldanerkenntnis, kausales -; Fehler, - eines Architektenwerkes; Honorarvereinbarung, bedingte -; Schlußrechnung, Nachforderung zur -Leitsatz: 1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes. a) Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung. b) Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. 2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt. 3. Ein Architekt ist nicht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert, eine Nachforderung zur Schlußrechnung geltend zu machen, weil der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht alsbald, sondern erst im Prozeß rügt.BGH19.02.1998
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XII ZR 39/96 - Gesellschafterwechsel bei der BGB- Gesellschaft als VermieterLeitsatz: Ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin abgeschlossen hat, wird nach einem Gesellschafterwechsel jedenfalls dann ohne weiteres mit der Gesellschaft in der neuen personellen Zusammensetzung fortgeführt, wenn die ursprünglichen Gesellschafter mit einem ihre gesamthänderische Bindung bezeichnenden Vermerk (§ 47 GBO) als Eigentümer oder Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen waren.BGH18.02.1998