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  1. BVerwG 5 C 10.05 - Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); kein Eigentumsschutz für Option auf Subventionierung; Sperrung von Haushaltsmitteln; Einstellung von Subventionierung; Förderung von sozialem Wohnungsbau; Festlegung von Stichtagen in Verwaltungsvorschriften; kein Vertrauensschutz in Fortbestand von Subventionen
    Leitsatz: 1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [223]). Ein Subventionsempfänger muß grundsätzlich damit rechnen, daß bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluß an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 [91 f.] m.w.N.). 2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 [80] m.w.N.). 3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 [106]). Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen sowie Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 [285]). 4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haushaltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu einem im übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind.
    BVerwG
    11.05.2006
  2. BVerwG 7 C 12.05 - Unternehmensrückgabe; Unternehmenstrümmerrestitution; Betriebsgrundstück; Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten; Gläubigervorrangverbindlichkeiten; quotale Zurechnung bei der Stillegung von Betriebsteilen
    Leitsatz: Für die Höhe von Gläubigervorrangverbindlichkeiten im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ist der Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswerts maßgebend.
    BVerwG
    27.04.2006
  3. BVerwG 3 C 28.05 - Wegnahmeschaden an einer Geldforderung; Schadensausgleich durch Lastenausgleichsleistung
    Leitsatz: Ist Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung geleistet worden, so stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG dar.
    BVerwG
    27.04.2006
  4. BVerwG 3 C 23.05 - Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen
    Leitsatz: Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
    BVerwG
    27.04.2006
  5. BVerwG 3 C 15.05 - berufliche Rehabilitierung; Nachteilsausgleich; höhere Eingruppierung; langjährige Berufserfahrung; Regelzeitraum; Vergütungseinstufung
    Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt voraus, daß der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, daß dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht. Satz 2 der Anlage 13 SGB VI verlangt ebenso wie Satz 1 eine der erreichten Qualifikation entsprechende Tätigkeit; diese liegt nur vor, wenn die vor der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit nach den Beschäftigungsbedingungen, insbesondere nach ihrer Vergütung, entsprechend eingestuft war.
    BVerwG
    27.04.2006
  6. BVerwG 8 C 17.05 - Überschuldung; Ursachenzusammenhang; Instandsetzungsbedarf; Enteignung; Zweckbestimmung; Zwangsvollstreckung; Restitutionsausschluß
    Leitsatz: Für den von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Ursachenzusammenhang zwischen der Überschuldung des Grundstücks und der Enteignung ist es nicht erforderlich, daß die Finanzlage des Grundstücks von den Behörden ausdrücklich als Ursache der Enteignung benannt wurde. Ausreichend ist vielmehr, daß bei Feststellung der Überschuldung des Grundstücks wegen eines unaufschiebbaren Instandsetzungsbedarfs die Enteignung vorgenommen wurde, um diesen Instandsetzungsbedarf zu decken und das Gebäude wieder in einen nutzbaren Zustand zu versetzen. Wird die bisherige Zweckbestimmung eines Grundstücks (Polytechnisches Zentrum) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aufgegeben, entfällt der Restitutionsausschluß nach § 5 Abs. 1 VermG (in Fortführung des Urteils vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 -).
    BVerwG
    26.04.2006
  7. BVerwG 8 B 112.05 - GVO vor Inkrafttreten des VermG; Streitwertermittlung und Einbeziehung aufstehender Gebäude
    Leitsatz: Ist für einen Kaufvertrag noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eine wirksame Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden, ist auch der Kaufvertrag und das darin zugleich liegende Verfügungsgeschäft wirksam geworden, so daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG nicht gegeben sind. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags als "Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag". Verringert sich der Bodenrichtwert für ein Grundstücke, dessen Restitution mit der Klage begehrt wird, zwischen Klageerhebung und Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, ist wegen der Regelung des § 40 GKG für das Beschwerdeverfahren ein geringerer Streitwert festzusetzen als für das Verfahren erster Instanz. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Wert der aufstehenden Gebäude unabhängig davon zu berücksichtigen, wer die Kosten für die Errichtung bzw. den Erhalt des Gebäudes in der Vergangenheit getragen hat.
    BVerwG
    18.04.2006
  8. BVerwG 8 B 119.05 - Erlösauskehr und fristgemäße Anmeldung des vermögensrechtlichen Anspruchs
    Leitsatz: Der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG im Fall der Unmöglichkeit der Rück-über-tragung wegen einer Verfügung über das Eigentum begründete Anspruch auf Erlösauskehr setzt die rechts-wirksame Anmeldung des Restitutionsanspruchs voraus. Dazu gehört auch die Einhal-tung der Anmeldefrist.
    BVerwG
    18.04.2006
  9. BVerwG 8 B 2.06 - Verwaltungsverfahren; Befangenheit einer Behörde
    Leitsatz: Die §§ 20 und 21 VwVfG regeln nur den Ausschluß und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern; eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Daß eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist daher nicht zu beanstanden (wie Urteil vom 25. August 1955 ‑ 4 C 18.54 - Buchholz 445.2 § 12 Nr. 1 = BVerwGE 3, 1 und Beschluß vom 24. August 1987 ‑ 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 Nr. 12 S. 3).
    BVerwG
    31.03.2006
  10. BVerwG 8 B 8.06 - Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument; qualifizierte Signatur
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per ,,Funkfax" Anwendung. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.
    BVerwG
    30.03.2006