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Urteil Wegnahmeschaden an einer Geldforderung
Schlagworte
Wegnahmeschaden an einer Geldforderung; Schadensausgleich durch Lastenausgleichsleistung
Leitsatz
Ist Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung geleistet worden, so stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG dar.
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