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Urteil berufliche Rehabilitierung


Schlagworte

berufliche Rehabilitierung; Nachteilsausgleich; höhere Eingruppierung; langjährige Berufserfahrung; Regelzeitraum; Vergütungseinstufung

Leitsätze

Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt voraus, daß der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, daß dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht.

Satz 2 der Anlage 13 SGB VI verlangt ebenso wie Satz 1 eine der erreichten Qualifikation entsprechende Tätigkeit; diese liegt nur vor, wenn die vor der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit nach den Beschäftigungsbedingungen, insbesondere nach ihrer Vergütung, entsprechend eingestuft war.

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