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Urteil Verwaltungsverfahren
Schlagworte
Verwaltungsverfahren; Befangenheit einer Behörde
Leitsatz
Die §§ 20 und 21 VwVfG regeln nur den Ausschluß und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern; eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Daß eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist daher nicht zu beanstanden (wie Urteil vom 25. August 1955 ‑ 4 C 18.54 - Buchholz 445.2 § 12 Nr. 1 = BVerwGE 3, 1 und Beschluß vom 24. August 1987 ‑ 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 Nr. 12 S. 3).
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