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I-10 U 30/06 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; keine Nutzungsentschädigung wegen Vermieterpfandrecht; weitere Minderung während Vorenthaltung der MietsacheLeitsatz: 1. Zur Anwendung des § 180 BGB auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. 2. Ein Mietrückstand ist dann nicht mehr unerheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt. 3. Der Mieter, der dem Vermieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, während der Vorenthaltung sei eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten, die bei Fortbestehen des Mietverhältnisses eine weitere Minderung des Folge gehabt hätte. 4. Macht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht umfassend geltend, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu. 5. Macht der Vermieter wegen vorzeitiger Beendigung des befristeten Mietvertrags einen Mietausfallschaden geltend, sind etwaige zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Neuvermietung eintretende Tauglichkeitsbeschränkungen nach allgemeinen Schadensgrundsätzen ebenso zu berücksichtigen wie sie bei einem fortbestehenden Mietverhältnis zu berücksichtigen gewesen wären, denn auch insoweit hätte die Klägerin bei Auftreten eines Mangels nur einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB reduzierten Mietzins verlangen können. (Leitsätze des Senats)OLG Düsseldorf07.09.2006
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4 U 83/04 - Nutzungsrechtsinhaber; Modrow-Kaufvertrag; Gleichheitsgrundsatz; Selbstbindung der VerwaltungLeitsatz: Es besteht keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, ehemals volkseigene Grundstücke an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, die nach dem sog. Modrow-Gesetz vom 7. März 1990 einen Kaufantrag gestellt haben, zu veräußern. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung hergeleitet werden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17. Dezember 2003. (Leitsatz der Einsenderin)KG05.09.2006
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3 U 78/06 - Mietkautionsabrede in Gewerbemiete nicht wie in Wohnraummiete der Höhe nach begrenztLeitsatz: 1. Bei einer Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag scheidet eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen wucherähnlichen Geschäftes von vorneherein aus. 2. Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist - anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) - grundsätzlich nicht begrenzt. 3. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. 4. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der siebenfachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt. 5. Eine Kautionsabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in einem Gewerbemietvertrag mit einem mietenden Unternehmer hält der Generalklausel des § 307 BGB stand, auch wenn der Kautionsbetrag 3 Monatsmieten übersteigt. (Leitsätze des Einsenders)OLG Brandenburg04.09.2006
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I-24 W 48/06 - Gebührenstreitwert des RäumungsbegehrensLeitsatz: 1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht als das „nächsthöhere Gericht“ zuständig. 2. Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern aufgrund einer Abrechnung ermittelt werden (Bestätigung von Senat ZMR 2006, 516).OLG Düsseldorf04.09.2006
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3 U 79/06 - Keine Verpflichtung zur Stromversorgung durch VermieterLeitsatz: 1. Ohne eine besondere Einigung darf ein Vermieter den Mieter nicht mit Strom versorgen und braucht es auch nicht; seine Gebrauchsgewährpflicht beschränkt sich insoweit vielmehr grundsätzlich darauf, dem Mieter den Zugang an das allgemeine Versorgungsnetz zu eröffnen. 2. Dieser Verpflichtung genügt der Vermieter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung, wenn er dem Mieter die technischen Möglichkeiten für den Abschluß eines Anschlußnutzungsvertrages mit einem Stromversorgungsunternehmen eröffnet. 3. Unterläßt der Mieter kommentarlos die gebotene Mitwirkung zum Abschluß eines eigenen, vom Hausanschlußvertrag des Grundstückseigentümers zu trennenden Anschlußnutzungsvertrages mit einem Energieversorger, so hat er den darauf zurückzuführenden fehlenden Anschluß an das Stromversorgungsnetz in minderungsausschließender Weise selbst zu vertreten. 4. Hat der Vermieter die Stromversorgung für die Mietsache übernommen und setzt das auch nach Veräußerung fort, beschränkt sich die Verpflichtung des Käufers und neuen Vermieters darauf, dem Mieter den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages zu ermöglichen. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)OLG Brandenburg31.08.2006
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I-10 U 46/06 - Verjährung von Ersatzansprüchen wg. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache; Schönheitsreparaturen vor Mietende; Rückgabe der Mietsache mit SchlüsselübergabeLeitsatz: Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet. Sendet der Mieter die Schlüssel der Mietsache mit dem Bemerken zurück, aus seiner Sicht sei das Mietverhältnis beendet, gibt er damit für den Vermieter erkennbar seinen Besitz an der Mietsache vollständig und eindeutig auf und der Vermieter hat die Möglichkeit, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. § 205 BGB setzt eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, wonach letzter berechtigt ist, eine bereits fällige Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Mieter vertraglich zur Endrenovierung verpflichtet ist. Die schlichte Fälligkeitsvereinbarung begründet kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des § 205 BGB.OLG Düsseldorf31.08.2006
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34 Wx 090/06 - Fensterinstandsetzung im Wohnungseigentum abweichend vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel; Teilungserklärung; Instandsetzung; Reparatur; UmlageschlüsselLeitsatz: Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der die Kosten für die Instandsetzung von Fenstern im Bereich der Wohnungen abweichend vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel "auch zukünftig" dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt.OLG München23.08.2006
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14 U 45/05 - Nachschußpflicht eines GbR-Gesellschafters zur Bedienung von Bankdarlehen durch Bestimmungen des GesellschaftsvertragesLeitsatz: Im Gesellschaftsvertrag (einer GbR) können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. (Leitsatz der Redaktion)KG22.08.2006
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8 U 33/06 - Schriftform beim Gewerberaum bei vorab vereinbartem Umzug in neue Räume; fristlose und ordentliche Kündigung; Nutzfläche; Bestimmbarkeit des Mietobjekts; rechtzeitige Gebrauchsgewährung; Rücktritt vom Mietvertrag; Vermietung vom ReißbrettLeitsatz: Schließen die Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, daß der Mieter verpflichtet sein soll, nach der Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude dahin umzuziehen, und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollen - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n. F.KG17.08.2006
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12 W 41/06 - Kostentragung bei verfrühter RäumungsklageLeitsatz: 1. Die Kosten der Räumungsklage fallen gem. § 91 a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte. 2. Denn der Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wurde, hatte für die gleichzeitige Einreichung der Räumungsklage (noch) keine Veranlassung (vgl. § 93 ZPO) gegeben.KG31.07.2006