Urteil Kostentragung bei verfrühter Räumungsklage
Schlagworte
Kostentragung bei verfrühter Räumungsklage
Leitsätze
1. Die Kosten der Räumungsklage fallen gem. § 91 a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte.
2. Denn der Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wurde, hatte für die gleichzeitige Einreichung der Räumungsklage (noch) keine Veranlassung (vgl. § 93 ZPO) gegeben.
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