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Suchergebnis Urteilssuche (291 - 300 von 731)

  1. I-10 U 69/06 - - Datenübermittlung; Schufa; Leasingvertrag; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz; Rechtsanwaltskosten
    Leitsatz: Ist die Datenübermittlung an die Schufa Holding AG (hier: wegen einer nach Kündigung des Leasingvertrages bestrittenen Restforderung von 697,00 €) ohne eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, steht dem Leasingnehmer wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Widerruf und ein Schadensersatzanspruch (hier: auf Erstattung der durch die Schufa-Meldung adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten) zu.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  2. I-24 U 113/06 - Kautionszurückbehaltung und Verjährung; Schönheitsreparaturklauseln bei Geschäftsraummiete
    Leitsatz: 1. Die rechtskräftige Abweisung der Schadensersatzklage des Vermieters wegen Verjährung hindert die Verwertung der diesen Anspruch sichernden Kaution nicht, wenn die Verwertung schon vor Verjährungseintritt möglich war. 2. Die Rechtsprechung in der Wohnraummiete zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  3. I-10 U 74/06 - Verfahrensfehler, Haftung, Aufklärungspflichtverletzung, Verwendungsrisiko, Pachtzins, Gaststätte, Unterpachtvertrag
    Leitsatz: 1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet. 2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens (hier: Gaststätte) können eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein. 3. Den Pächter trifft die darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung des Verpächters. 4. Der Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für die Gaststätte. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob er die Gaststätte - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Pachtzinses - rentabel führen kann. Demgemäß muss er sich zur Abschätzung seines Verwendungsrisikos gegebenenfalls aussagekräftige betriebswirtschaftliche Umsatz- und Ertragszahlen aus der Zeit der Vorbetreiber vorlegen lassen. 5. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses wegen anderweitiger Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Pächter für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Besitzwillen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er - wie hier - endgültig ausgezogen ist.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  4. 9 U 264/01 - Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke
    Leitsatz: 1. Die §§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Entschädigungsanspruch desjenigen, der durch eine Bodenneuordnung i. S. d. § 5 BoSoG einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, grundsätzlich auch eine Nachentschädigung nach den §§ 71, 73 SachenRBerG umfasst. 2. § 73 SachenRBerG betrifft nur die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke, nicht etwa auch diejenigen, die für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung in Anspruch genommen wurden. 3. Der Bodenwert für die Bemessung des Kaufpreises in der Sachenrechtsbereinigung (§§ 68, 70 SachenRBerG) ist gemäß § 19 Abs. 1 SachenRBerG streng stichtagsbezogen zu ermitteln. Nichts anders gilt für die Entschädigung für den Eigentumsverlust im Bodensonderungsverfahren (§§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3, 68 SachenRBerG). Ein nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids liegender Stichtag kommt unter keinen Umständen in Betracht.
    OLG Jena
    11.12.2006
  5. I-10 U 115/06 - Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage; Betriebskostenabrechnung durch Dritte; außergerichtliche Anwaltskosten; Schadensminderungspflicht; Gerichtsstand
    Leitsatz: 1. Zur Annahme eines einheitlichen Mietvertrages über Wohnung und Garage. 2. Zur Berechtigung des Mieters zur außergerichtlichen Rechtsverteidigung, gegenüber einer Nebenkostenabrechnung einen Rechtsanwalt einzuschalten. 3. Der Vermieter hat einen Fehler des Abrechnungsunternehmens bei der Erstellung der Jahresabrechnung nach § 78 BGB zu vertreten. 4. Zur Frage, ob der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstößt, wenn er sich zur Überprüfung der Abrechnung nicht zunächst an eine Institution wie den Mieterbund oder die Verbraucherzentrale wendet. 5. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beläuft sich auf 20 % der Gebühren und nur maximal 20 €. 6. Für den Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der Gesetzesfassung vom 5. Mai 2004 (nunmehr: Nr. 2300) ist davon auszugehen, daß die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr darstellt.
    OLG Düsseldorf
    07.12.2006
  6. 12 U 182/04 - Keine Verpflichtung zur Vereinbarung von Betriebskostenvorschüssen; Verwirkung von Betriebskostennachforderungen nur ausnahmsweise
    Leitsatz: 1. Ist im Mietvertrag geregelt, daß der Mieter neben dem Mietzins die im Vertrag genannten Nebenkosten zu zahlen hat, steht der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Nebenkosten nicht entgegen, daß der Vermieter keine Kostenvorschüsse erhoben hat. 2. Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. 3. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei kürzer verjährenden Forderungen (hier: Forderung aus Betriebskostenabrechnung für Gewerbemietsache) kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden; die bloße Untätigkeit des Vermieters reicht insoweit nicht. 4. Zur Genehmigungspflicht für Mietverträge gem. § 144 BauGB und dem Wegfall dieser Pflicht.
    KG
    27.11.2006
  7. 3 U 88/06 - Schadensersatz bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung nach unberechtigter Kündigung; Mietpreisüberhöhung nur bei Zwangslage; Wirtschaftsstrafgesetz
    Leitsatz: 1. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt, so kann er sich, wenn der Vermieter daraufhin Vermietungsbemühungen unternimmt, gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, der Vermieter sei wegen seiner Bemühungen zur Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen (vgl. BGH-Urteil vom 31.3.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163). 2. Gibt eine Partei durch ihr Verhalten einen Kündigungsgrund, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Kündigungsberechtigten auch dann in Betracht, wenn dieser den Vertrag daraufhin statt zu kündigen durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet (vgl. WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 1082 m.w.N.). Ist der Vermieter schadensersatzberechtigt, schuldet der Mieter in diesem Fall den Betrag, den er bei normalem Vertragsverlauf bis zum erstmöglichen Endtermin als Miete hätte zahlen müssen (vgl. WoIf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1088 m.w.N.). 3. Ausnutzen i. S. d. § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung) bedeutet nach seinem Wortsinn das bewußte Zunutzemachen, einer für den anderen Teil ungünstigen Lage; dazu gehört mindestens, daß der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, daß der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005 -VIII ZR 44/04 = NZM 2005, 534). 4. Der Teilgewerbeaufschlag besteht unabhängig von der Ausübung des mietrechtlich eingeräumten Gebrauchsrechts (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er entfällt ohne Änderungsvereinbarung mit dem Vermieter nicht einmal bei Aufgabe der gewerblichen Nutzung und wird im übrigen nicht durch § 5 WiStrG, sondern nur durch § 138 BGB begrenzt (vgl. Bub in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rn. 685 m.w.N.).
    OLG Brandenburg
    15.11.2006
  8. 8 U 51/06 - Wirksamer vertraglicher Ausschluß der Berufung auf Schriftformmangel
    Leitsatz: Eine Partei kann sich in der Geschäftsraummiete nicht auf einen Schriftformmangel berufen, wenn das vertraglich (auch formularmäßig) ausgeschlossen ist.
    KG
    13.11.2006
  9. - 9 U 58/06 - Ausschluß der Betriebspflicht bei Zahlungsunfähigkeit
    Leitsatz: Der Einzelhändler, der gegenüber dem Vermieter eine Betriebspflicht übernommen hat, wird hiervon unabhängig von der Einleitung eines lnsolvenzverfahrens wegen Unvermögens frei, wenn er zahlungsunfähig ist.
    OLG Karlsruhe
    08.11.2006
  10. 8 U 110/06 - Unwirksamer Mietvertrag mit zukünftiger Vorgesellschaft; keine Wahrung der Schriftform bei unklarer Verpflichtung des Vermieters; Darlegungslast für Höhe der Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: 1. Ein Mietvertrag mit einer GmbH i. G. ist ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag/Vorvertrag unwirksam. 2. Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vermieter zur Durchführung von Arbeiten verpflichtet ist, ohne daß deren Umfang und Einzelheiten dazu festgelegt sind. 3. Für einen unwirksamen Mietvertrag kann der Vermieter Nutzungsentschädigung nur dann geltend machen, wenn er die Höhe der ortsüblichen Miete darlegt. Die schlichte Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten reicht nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    06.11.2006