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Urteil Keine Verpflichtung zur Stromversorgung durch Vermieter


Schlagworte

Keine Verpflichtung zur Stromversorgung durch Vermieter

Leitsätze

1. Ohne eine besondere Einigung darf ein Vermieter den Mieter nicht mit Strom versorgen und braucht es auch nicht; seine Gebrauchsgewährpflicht beschränkt sich insoweit vielmehr grundsätzlich darauf, dem Mieter den Zugang an das allgemeine Versorgungsnetz zu eröffnen.

2. Dieser Verpflichtung genügt der Vermieter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung, wenn er dem Mieter die technischen Möglichkeiten für den Abschluß eines Anschlußnutzungsvertrages mit einem Stromversorgungsunternehmen eröffnet.

3. Unterläßt der Mieter kommentarlos die gebotene Mitwirkung zum Abschluß eines eigenen, vom Hausanschlußvertrag des Grundstückseigentümers zu trennenden Anschlußnutzungsvertrages mit einem Energieversorger, so hat er den darauf zurückzuführenden fehlenden Anschluß an das Stromversorgungsnetz in minderungsausschließender Weise selbst zu vertreten.

4. Hat der Vermieter die Stromversorgung für die Mietsache übernommen und setzt das auch nach Veräußerung fort, beschränkt sich die Verpflichtung des Käufers und neuen Vermieters darauf, dem Mieter den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages zu ermöglichen.

(Leitsatz zu 4 von der Redaktion)

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