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Urteil Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage


Schlagworte

Einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Garage; Betriebskostenabrechnung durch Dritte; außergerichtliche Anwaltskosten; Schadensminderungspflicht; Gerichtsstand

Leitsätze

1. Zur Annahme eines einheitlichen Mietvertrages über Wohnung und Garage.

2. Zur Berechtigung des Mieters zur außergerichtlichen Rechtsverteidigung, gegenüber einer Nebenkostenabrechnung einen Rechtsanwalt einzuschalten.

3. Der Vermieter hat einen Fehler des Abrechnungsunternehmens bei der Erstellung der Jahresabrechnung nach § 78 BGB zu vertreten.

4. Zur Frage, ob der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstößt, wenn er sich zur Überprüfung der Abrechnung nicht zunächst an eine Institution wie den Mieterbund oder die Verbraucherzentrale wendet.

5. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beläuft sich auf 20 % der Gebühren und nur maximal 20 €.

6. Für den Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der Gesetzesfassung vom 5. Mai 2004 (nunmehr: Nr. 2300) ist davon auszugehen, daß die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr darstellt.

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