Urteil Verfahrensfehler, Haftung, Aufklärungspflichtverletzung, Verwendungsrisiko, Pachtzins, Gaststätte, Unterpachtvertrag
Schlagworte
Verfahrensfehler, Haftung, Aufklärungspflichtverletzung, Verwendungsrisiko, Pachtzins, Gaststätte, Unterpachtvertrag
Leitsätze
1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet.
2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens (hier: Gaststätte) können eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein.
3. Den Pächter trifft die darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung des Verpächters.
4. Der Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für die Gaststätte. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob er die Gaststätte - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Pachtzinses - rentabel führen kann. Demgemäß muss er sich zur Abschätzung seines Verwendungsrisikos gegebenenfalls aussagekräftige betriebswirtschaftliche Umsatz- und Ertragszahlen aus der Zeit der Vorbetreiber vorlegen lassen.
5. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses wegen anderweitiger Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Pächter für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Besitzwillen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er - wie hier - endgültig ausgezogen ist.
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