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XI ZR 116/04 - Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; Steuersparmodelle; fahrlässige Unkenntnis der Bank von der Nichtigkeit der VollmachtLeitsatz: 1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag - und damit die darin erteilte Abschlussvollmacht- ist nichtig. 2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen. 3.Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. 4.Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen mußte, dass die Vollmacht unwirksam warBGH27.09.2005
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VII ZR 117/03 - Aufrechnung für Insolvenzgläubiger mit Schadensersatzansprüchen; Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit später entstandenem AnspruchLeitsatz: § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.BGH22.09.2005
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VII ZR 34/04 - Protokollierungspflicht für Hinweise; Hinweispflicht der Gemeinde und Vertrauensschaden; Hinweispflicht der Gemeinde auf GesamtvertretungLeitsatz: Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen. Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluß eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.BGH22.09.2005
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III ZR 295/04 - Aufklärungspflicht des Maklers; ProvisionsanspruchLeitsatz: Der bei der Beurkundung des Hauptvertrags anwesende Makler, für den im Wege des Vertrags zugunsten Dritter ein eigener Provisionsanspruch gegen den Vertragsgegner seines Kunden begründet wird, ist dem Vertragsgegner nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, daß sein Kunde bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluß unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier: Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) macht.BGH22.09.2005
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XII ZR 126/05 - Einstellung der Räumungsvollstreckung nur nach SchutzantragLeitsatz: Die Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. (Leitsatz der Redaktion)BGH21.09.2005
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XII ZR 256/03 - Gebührenstreitwert der Räumungs- und Feststellungswiderklage bei gestaffeltem Mietentgelt; MinderungswiderklageLeitsatz: 1. Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit. 2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, daß die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).BGH21.09.2005
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XII ZR 312/02 - Abänderung der Schriftform durch mündliche VereinbarungLeitsatz: Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang.BGH21.09.2005
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XII ZR 66/03 - Leerstandsrisiko für Einkaufszentrum beim MieterLeitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Vollvermietung und eine bestimmte Mieterstruktur als zu- gesichert anzusehen ist, wenn die Parteien einen bestimmten Vermietungszustand in die Präambel des Mietvertrages aufgenommen haben (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - XII ZR 149/02 - NZM 2004, 618). 2. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Anmietung einer Teilfläche in einem erst zu erstellenden Zentrum für Handel und Dienstleistungen, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluß an Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NZM 2000, 1005).BGH21.09.2005
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VIII ZR 8/05 - Baukostenzuschuß für Wasseranschluß; BilligkeitskontrolleLeitsatz: 1. Die Bestimmung eines Baukostenzuschusses durch einen Wasser- und Abwasserzweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB. Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Dasaeinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigen Ermessen festgesetzt werden. 2. Bei der Festsetzung des Baukostenzuschusses muß die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips hinreichend gewährleistet sein. 3. Das Versorgungsunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse. (Leitsätze der Redaktion)BGH21.09.2005
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II ZB 18/04 - Insolvenzverwaltergebühr für Prozess über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-) Sitz im BeitrittsgebietLeitsatz: Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet bestellt ist und für den Schuldner einen Prozeß vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da im Falle des Prozeßverlustes die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen - Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.BGH19.09.2005