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Urteil Protokollierungspflicht für Hinweise


Schlagworte

Protokollierungspflicht für Hinweise; Hinweispflicht der Gemeinde und Vertrauensschaden; Hinweispflicht der Gemeinde auf Gesamtvertretung

Leitsätze

Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluß eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.

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