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X ZR 60/04 - Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr; Berliner Stadtreinigungsbetriebe; BSR; Allgemeine Geschäftsbedingungen; unwirksame Zahlungsklausel; Einwand gegen Rechnung; Verweis auf Rückforderungsprozess; Billigkeit von TarifenLeitsatz: a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: "Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."BGH05.07.2005
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X ZR 99/04 - Darlegungslast der BSR zur Billigkeit ihrer Tarife; Entgelte für Müllabfuhr und StraßenreinigungLeitsatz: 1. Zwischen den BSR und den Abfallbesitzern bzw. Grundstückseigentümern kommt ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zustande, das nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. 2. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu, die schon im Leistungsprozeß zu prüfen ist. 3. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts nicht präjudiziell. 4. Die Klausel in den AGB der BSR, wonach Einwendungen im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)BGH05.07.2005
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II ZR 354/03 - Nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer PublikumsgesellschaftLeitsatz: Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antizipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.BGH04.07.2005
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VIII ZR 182/04 - Mieterhöhungsvereinbarung durch konkludente Annahme (Zahlung) eines ErhöhungsverlangensLeitsatz: Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen der §§ 558 bis 558 b BGB erfüllen. In der Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter kann die konkludente Zustimmung gesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter über Jahre hinweg die erhöhte Miete gezahlt hat. (Leitsatz der Redaktion)BGH29.06.2005
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VIII ZR 344/04 - Reduzierung des Kündigungsausschlusses bei Alt-Staffelmietvereinbarungen auf vier Jahre; Beginn der Frist mit MietvertragsabschlußLeitsatz: 1. Der zehnjährige Ausschluß des Kündigungsrechts in einer Staffelmietvereinbarung, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurde, ist nicht völlig unwirksam, sondern auf vier Jahre zu verringern. 2. Die Vier-Jahres-Frist beginnt mit Abschluß des Mietvertrages und nicht mit dem späteren Beginn des Mietverhältnisses. (Leitsätze der Redaktion)BGH29.06.2005
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V ZR 350/03 - Wohngeldzahlungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 197 BGB a. F.); Anspruchstellung durch einzelne Eigentümer trotz Teilrechtsfähigkeit der WohnungseigentümergemeinschaftLeitsatz: 1. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a. F. gerichtet. 2. Ein oder mehrere Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft können durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)BGH24.06.2005
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V ZR 96/04 - Wertausgleich; Ausschlussfrist; Ausgleich von Werterhöhungen des VerfügungsberechtigtenLeitsatz: a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.BGH24.06.2005
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VII ZR 197/03 - ?Leitsatz: 1. Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirksam vereinbart sind. 2. Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet. 3. Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.BGH23.06.2005
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VII ZR 200/04 - ?Leitsatz: Die Klausel in einem Bauträgervertrag: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten." ist unwirksam.BGH23.06.2005
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IX ZR 419/00 - Haftung des Zwangsverwalters für UntätigkeitLeitsatz: a) Der Zwangsverwalter muß die Gefahr für das seiner Obhut anvertraute Eigentum durch Feststellungen vor Ort aufklären, wenn er nach erhaltenen Hinweisen mit der Möglichkeit zu rechnen hat, daß ein Mieter durch seinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung den Schuldner nicht unwesentlich schädigt. b) Versäumt der Zwangsverwalter die für ein wirksames Eingreifen gegen eine Wohnungsverwahrlosung erforderlichen Feststellungen, trifft ihn die Beweislast, daß der bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehende Verwahrlosungsschaden an der Mietwohnung nicht auf seinem Unterlassen beruht.BGH23.06.2005