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  1. BVerwG 3 B 101.07 - Abgrenzung zwischen Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz
    Leitsatz: 1. Die einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes hängt von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. 2. Solche Maßnahmen sind immer dann dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zuzuordnen, wenn sie durch den Eigentumsentzug gekennzeichnet sind, dieser also nicht bloße, wenn auch nicht unbeabsichtigte Nebenfolge eines auf die Person gerichteten Angriffs ist. Dies trifft typischerweise auf Enteignungen zu, die auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes gestützt waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    27.06.2008
  2. BVerwG 8 C 12.07 - Restitution von Mietwohngrundstücken; Kausalität zwischen Überschuldung und Enteignung; Voraussetzungen für eine Vermutung
    Leitsatz: Die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss sich aus Erfahrungstatsachen herleiten lassen. Mit der Auslegung von Rechtssätzen lässt sich eine Erfahrungstatsache nicht begründen.
    BVerwG
    25.06.2008
  3. BVerwG 8 C 14.07 - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
    Leitsatz: 1. Der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 17. April 1948 enthielt in Nr. 5 das Verbot, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen. 2. Die unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot vorgenommene Enteignung ist der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen und deshalb nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) erfolgt, so dass das Vermögensgesetz Anwendung findet: Es liegt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    25.06.2008
  4. BVerwG 8 C 15.07 - Unternehmensrestitution; JCC; Rechtsnachfolge; Naturalrestitution; Entschädigung; anteilige Entschädigung; Liquidation; Liquidationsverpflichtung
    Leitsatz: Erhält die JCC als Rechtsnachfolgerin eines geschädigten sog. jüdischen Unternehmensträgers, an dem auch nicht-jüdische Gesellschafter Anteile hatten, einen ehemals zum Unternehmen gehörenden Vermögenswert zurück (Unternehmensrestitution), so ist sie verpflichtet, das durch die Rückerstattung Erlangte unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen. Wird nur Entschädigung in Geld gewährt, bedarf es keiner solchen Verteilung, weil der Entschädigungsanspruch der JCC dem Grunde nach auf den Anteil des "jüdischen" Gesellschafters beschränkt ist.
    BVerwG
    25.06.2008
  5. BVerwG 3 B 92.07 - Ausschluss der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung bei Verlust des Eigentums auf besatzungshoheitlicher Grundlage
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG findet keine Anwendung in den Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum auf besatzungshoheitlicher Grundlage begehrt wird. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    23.06.2008
  6. BVerwG 3 B 94.07 - Berufliche Rehabilitierung eines verfolgten Schülers
    Leitsatz: Die §§ 1 und 3 BerRehaG beziehen sich auf je unterschiedliche Lebensabschnitte bzw. Tätigkeitsbereiche. Ein und dieselbe Maßnahme kann hiernach nur entweder in die schulische, also vorberufliche, oder in die berufliche Phase bzw. Sphäre des Verfolgten fallen. Verfolgte Schüler können später durch andere Verfolgungsmaßnahmen zusätzlich Opfer einer beruflichen Verfolgung im Sinne von § 1 BerRehaG geworden sein. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    18.06.2008
  7. BVerwG 3 C 30.07 - Schadensausgleich; Schadensausgleichsleistung; Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Übertragung ohne angemessene Gegenleistung; Kriegsschadenrente
    Leitsatz: Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ist nicht nur derjenige, der die Schadensausgleichsleistung infolge Abtretung des darauf gerichteten Anspruchs unmittelbar erhalten hat, sondern auch derjenige, dem der Rückzahlungspflichtige den bereits gewährten Schadensausgleich zugewendet hat.
    BVerwG
    18.06.2008
  8. BVerwG 3 C 4.07 - Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; kommunales Wohnungsvermögen; Rechtsträgerschaft; Fondsvermögen; Nutzungsvertrag; öffentliches Vermögen; Kommunalisierung; Privatisierung; Rückwirkung; Zuordnungsvorbehalt
    Leitsatz: § 1 a Abs. 4 VZOG gilt nur für Wohnungsvermögen, das am 22. Juli 1992 noch zum zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen gehörte. Vermögensgegenstände, die infolge einer Privatisierung ihres Eigentümers zuvor bereits aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden waren, werden nur erfasst, wenn die Voraussetzungen des § 1 c VZOG vorliegen.
    BVerwG
    18.06.2008
  9. BVerwG 3 B 64.07 - Geltungsbereich des StrRehaG auch bei administrativer Einziehung durch Strafverfolgungsbehörde
    Leitsatz: Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz gilt, wenn eine Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) mit dem Ziel einer Strafsanktion gehandelt hat, selbst wenn das Verfahren lediglich zu einer administrativen Einziehung, nicht aber zu einer Einziehung durch Strafurteil geführt hat. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    28.05.2008
  10. BVerwG 8 B 15.08 - Besatzungshoheitliche Enteignung; faktische Enteignung; Richtlinienenteignung; Freigabe von im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetem Privatvermögen
    Leitsatz: 1. Eine Enteignung kann auch hinsichtlich nicht näher bezeichneter Vermögensgegenstände anzunehmen sein, wenn auf in Enteignungslisten ausdrücklich benannte Vermögenswerte bestimmter Personen zugegriffen wurde und besatzungshoheitliche Vorschriften vorsahen, dass die Enteignung auf das übrige, nicht in solchen Listen verzeichnete Vermögen dieser Personen erstreckt wurde. 2. Im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen kann auf der Grundlage der Richtlinien Nr. 3 nachträglich nur dann wieder freigegeben werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seitens der zuständigen Stellen das Privatvermögen nach Beschlagnahme und Enteignung freigegeben worden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    22.05.2008