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  1. VIII ZR 275/08 - Mietminderung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung; Wohnflächenermittlung bei Beschaffenheitsvereinbarung (ausgebautes Dachgeschoss)
    Leitsatz: a) Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung, wenn deren Nutzbarkeit mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist. b) Haben die Parteien eine bestimmte Wohnfläche als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart, sind die Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind (hier: ausgebautes Dachgeschoss), bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung als Wohnraum anzurechnen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13 = GE 2007, 1047).
    BGH
    16.09.2009
  2. VIII ZR 346/08 - Zusammenfassung zusammenhängender Kosten in Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen.
    BGH
    16.09.2009
  3. VIII ZR 67/08 - Anspruch auf Entfernung einer Satellitenempfangsanlage
    Leitsatz: Ein ausländischer Mieter hat ein Recht zur Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne zum Empfang ausländischer Sender an einem von dem Vermieter zu bestimmenden Aufstellungsort, soweit der Mieter für die Versicherung Sorge trägt, die Rückbaukosten gegenüber dem Vermieter sichergestellt sind und das Informationsrecht aus Art. 5 GG gegenüber dem gleichrangigen Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG überwiegt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    16.09.2009
  4. VIII ZR 241/08 - Ausschluss des Kündigungsrechtes für Stromlieferungsvertrag
    Leitsatz: Zur Frage des Ausschlusses des Kündigungsrechtes für einen Stromlieferungsvertrag. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    15.09.2009
  5. V ZB 108/09 - Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters
    Leitsatz: Verneint der Einzelrichter die Grundsatzbedeutung der Sache, lässt aber andererseits die Rechtsbeschwerde zu, ist die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit des Einzelrichters in objektiv willkürlicher Weise bejaht worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    14.09.2009
  6. VI ZR 163/08 - Unfall wegen Verletzung der Streupflicht; Keine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden
    Leitsatz: Zur Frage vorbeugender Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung (hier: in den Nachtstunden). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    11.09.2009
  7. VII ZR 82/08 - Kein Mehrvergütungsanspruch nach Verlängerung der Bindefristen, aber unveränderten Ausführungsfristen; öffentliche Ausschreibung; Bauleistungen; Zuschlag; Kalkulationsgrundlagen; Bauverträge; Preisanpassung
    Leitsatz: Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die spätere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370). Diese Kalkulationsgrundlagen sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des später geschlossenen Vertrages.
    BGH
    10.09.2009
  8. II ZB 35/07 - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
    Leitsatz: Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
    BGH
    02.09.2009
  9. VII ZR 205/07 - Anspruch auf Abschlagszahlung nach Abnahme der Bauleistung und Stellung der Schlussrechnung; Begriff der Fertigstellung; Fehlen von Restleistungen; Berechnung der Abschlagsforderung; isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen; Mehrkosten und Minderkosten; Bodengutachten bestimmend für Leistungsinhalt; Ausführung von Gründungsarbeiten
    Leitsatz: 1. a) Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552). b) Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertiggestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden. c) Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertiggestellt ist. 2. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186). 3. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist. 4. a) Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann. b) Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle). 5. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.
    BGH
    20.08.2009
  10. VII ZR 212/07 - Abgrenzung von Teilleistungen bei Kündigungen
    Leitsatz: 1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann. 2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat. 3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.
    BGH
    20.08.2009