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  1. IX ZR 34/04 - Hinweispflicht für Steuerberater auf Finanzamtsauskunft
    Leitsatz: 1. Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904). 2. Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.
    BGH
    15.11.2007
  2. IX ZR 44/04 - Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Fehlurteil; keine Rechtsanwaltshaftung für Fehlurteil
    Leitsatz: a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.
    BGH
    15.11.2007
  3. V ZB 12/07 - Rechtfertigendes Missverhältnis zur Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: 1. Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. 2. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. 3. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
    BGH
    15.11.2007
  4. V ZB 72707 - Streitwert nach einseitiger Hauptsachenerledigungserklärung
    Leitsatz: Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten. Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will. Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und Bekl. schriftsätzlich erklärt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    15.11.2007
  5. IX ZR 44/04 - Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Fehlurteil, keine Rechtsanwaltshaftung für Fehlurteil
    Leitsatz: a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.
    BGH
    15.11.2007
  6. III ZR 247/06 - AGB eines Unternehmens; Bezahlfernsehen; Abonnementverträge
    Leitsatz: Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Um­strukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist ... die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."
    BGH
    15.11.2007
  7. VIII ZR 19/07 - Kosten der Zwischenablesung bei verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Vereinbarung der Nutzerwechselgebühr; Betriebskosten; Verwaltungskosten; Mieterwechselgebühr
    Leitsatz: Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
    BGH
    14.11.2007
  8. VIII ZR 337/06 - Wirksame kombinierte Vorauszahlungs- und Aufrechnungsklausel; unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder einscheidungsreife Forderungen; Vorfälligkeit des Mietzinses; Aufrechnungsbefugnis des Mieters mit Rückforderungsansprüchen
    Leitsatz: Eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen kann, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, wobei das nicht für Mietzinsminderungen gilt, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses im laufenden Monat entstanden sind, und vom Mieter diese Rückforderungsbeträge eines eventuell zu viel bezahlten Mietzinses für den laufenden Monat in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden können, macht eine für sich genommen wirksame Vorauszahlungsklausel nicht unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    14.11.2007
  9. VIII ZR 340/06 - Formularmäßiges Verbot der Tierhaltung; Hunde- und Katzenhaltung; Ziervögel und Zierfische; Haustierhaltung; Kleintierhaltung; Streitwert für Tierhaltung; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
    Leitsatz: 1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muß das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts dessen, daß die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewußt gewesen wäre. 2. Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. 3. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, daß eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, daß sich jede schematische Lösung verbietet.
    BGH
    14.11.2007
  10. KZR 22/06 - Kartellrechtliches Behinderungsverbot für Schilderprägebetriebe
    Leitsatz: Zur Frage der Unbilligkeit eines Verzichts auf Ausschreibung von zu vermietenden Gewerberäumen im Rahmen des Transparenzgebots.
    BGH
    13.11.2007