Urteil Sondereigentum
Schlagworte
Sondereigentum; Wohnungseigentümer; Gemeinschaftsordnung; Speicherraum; Teileigentum; Beseitigungsanspruch
Leitsatz
Eine als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es dem Teileigentümer eines Speicherraumes gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur wohnungsmäßigen Nutzung auszubauen, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung dieses Zustandes nach öffentlich rechtlichen Vorschriften gebotenen baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hinzunehmen. Hat sich ein Teileigentümer beim Vorliegen mehrerer genehmigungsfähiger Möglichkeiten für das Bauvorhaben für eine bestimmte Lösung entschieden und steht fest, daß bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der Belange aller Beteiligten Rechte anderer Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise wesentlich beeinträchtigt werden, so steht diesen ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zu.
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