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Suchergebnis Urteilssuche (551 - 560 von 573)
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BReg. 2 Z 78/89 - Höchstbetragshypothek; ZwangsvollstreckungsunterwerfungLeitsatz: Bei einer Höchstbetragshypothek kann eine dingliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur dann eingetragen werden, wenn sich die Unterwerfungserklärung auf einen ziffernmäßig bestimmten Teil der Forderung bezieht.BayObLG13.07.1989
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BReg. 2 Z 111/88 - Wohnungseigentum; Pergolaüberdachung als bauliche VeränderungLeitsatz: Nachträgliche Überdachung einer Pergola als bauliche Veränderung.BayObLG06.07.1989
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BReg. 2 Z 77/89 - Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Zahlungsansprüche gegen anderen WohnungseigentümerLeitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann Zahlungsansprüche der Gesamtheit der Woh-nungseigentümer im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Anlage gegen einen anderen Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein dahingehender Eigentümerbeschluß vorliegt.BayObLG03.07.1989
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REMiet 4/88 - Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Mieterhöhung/Wartefrist; Wartefrist/Mieterhöhung; Jahreswartefrist/Mieterhöhungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen, Teilzustimmung, Teilwirksamkeit, NachholungLeitsatz: War das einer Klage vorausgegangene Mieterhöhungsverlangen nur teilweise wirksam und ist der Mieter auf Grund dessen im ersten Rechtszug verurteilt worden, der Erhöhung des Mietzinses auf einen geringeren als den vom Vermieter verlangten Betrag zuzustimmen, so steht der Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im Berufungsverfahren eine Jahreswartefrist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG) nicht entgegen.BayObLG30.06.1989
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RE-Miet 4/88 - Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist bei TeilzustimmungLeitsatz: War das einer Klage vorausgegangene Mieterhöhungsverlangen nur teilweise wirksam und ist der Mieter auf Grund dessen im ersten Rechtszug verurteilt worden, der Erhöhung des Mietzinses auf einen geringeren als den vom Vermieter verlangten Betrag zuzustimmen, so steht der Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im Berufungsverfahren eine Jahreswartefrist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG) nicht entgegen.BayObLG30.06.1989
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BReg. 3 Z 55/89 - Wohnungseigentumssache; Schreibauslagen für Abschriften der AntragsschriftLeitsatz: Werden in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 WEG Abschriften der Antragsschrift zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegner vom Gericht gefertigt, so besteht für die Erhebung von Schreibauslagen hierfür weder in § 136 KostO noch in Nr. 1900 KVGKG eine Rechtsgrundlage.BayObLG22.06.1989
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BReg. 2 Z 5/89 - Wohnungseigentum; Wohngeldanspruch; Jahresabrechnung; Einzelabrechnung; WohngeldvorauszahlungenLeitsatz: 1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, Wohngeldbeträge zu bezahlen, setzt einen Eigentümerbeschluß über die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen voraus. 2. Die Einzelabrechnung darf sich nicht darauf beschränken, den Anteil des ein zelnen Wohnungseigentümers an den Gesamtausgaben festzulegen; sie muß auch mit diesem Kostenanteil die Wohngeldvorauszahlungen verrechnen. 3. Endet eine Einzelabrechnung mit einem Guthaben des Wohnungseigentümers, so kann ein Zahlungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer auch dann nicht darauf gestützt werden, wenn die Abrechnung unrichtig ist. Offen bleibt, ob dies auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit gilt. 4. Ist der Verwalter ermächtigt, Wohngeldansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Verfahrensstandschaft), so kann er im Einverständnis mit den Wohnungseigentümern das Verfahren fortführen, auch wenn er nicht mehr Verwalter ist.BayObLG22.06.1989
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BReg. 2 Z 112/88 - Wohnungseigentum; AufwendungsersatzanspruchLeitsatz: Macht ein Wohnungseigentümer aufgrund eines Eigentümerbeschlusses Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum, so steht ihm gegen die übrigen Eigentümer ein anteilsmäßiger Ausgleichsanspruch zu. Auf die Regelungen des Auftragsrechts oder der Geschäftsführung ohne Auftrag braucht nicht zurückgegriffen zu werden.BayObLG15.06.1989
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BReg. 1 b Z 11/88 - Wohnungseigentum; Rechtsbeschwerdegerichtsprüfung; Gebrauchsregelung für Gemeinschaftseigentum; Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken; bauliche VeränderungLeitsatz: 1. Berücksichtigung verfahrenswesentlicher Tatsachen (Übergang des Eigentums auf den Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren) durch das Rechtsbeschwerdegericht. 2. Eine Gebrauchsregelung widerspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, wenn damit eine Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt werden soll, zu deren Duldung sämtliche Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet sind. 3. Sind Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet, die Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken zu dulden, müssen sie auch den wohnungsmäßigen Ausbau hinnehmen, soweit dadurch nicht ihre Rechte über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Diejenigen Beeinträchtigungen, die mit einer Nutzung zu Wohnzwecken zwangsläufig verbunden sind, haben außer Betracht zu bleiben. 4. Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt nicht vor, wenn eine Wohnanlage von vornherein abweichend von den ursprünglichen Plänen errichtet wird.BayObLG09.06.1989
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BReg. 2 Z 23/88 - Wohnungseigentum; Verkündung der Gerichtsentscheidung; gerichtliche Ladungsfrist; Bestimmung des Ergebnisses der Eigentümerversammlung; Beschlussfähigkeit; EventualeinberufungLeitsatz: 1. Verkündet das Wohnungseigentumsgericht am Ende der mündlichen Verhandlung lediglich den Tenor eines Beschlusses, so wird dadurch die Entscheidung zwar nicht wirksam, sie ist aber erlassen und damit beschwerdefähig. 2. Geht die Ladung zur mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen einem Beteiligten erst zwei Tage vor dem Termin zu, so verletzt das Gericht in der Regel den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einem Verlegungsgesuch des Beteiligten nicht stattgibt und in Abwesenheit des Beteiligten verhandelt. 3. Haben die Wohnungseigentümer die Art der Abstimmung in der Eigentümerversammlung weder durch Vereinbarung noch durch Eigentümerbeschluß geregelt, so bestimmt der Versammlungsleiter nach seinem Ermessen, wie abgestimmt und das Stimmergebnis ermittelt wird. 4. Die Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung muß für jeden einzelnen Beschluß gegeben sein. Sie muß jedoch nicht vor jedem Beschluß erneut festgestellt werden, es sei denn, Zweifel sind offenkundig oder werden von einem Versammlungsteilnehmer geäußert. 5. Läßt die Gemeinschaftsordnung die Eventualeinberufung einer Eigentümerversammlung zu, so ist der Übergang in die zweite Versammlung, die ohne Einschränkungen beschlußfähig ist, förmlich festzustellen.BayObLG10.05.1989