Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; gerichtliche Augenscheinseinnahme; Loggiaverkleidung durch faltbare Glasfensterkonstruktion; bauliche Veränderung
Leitsätze
1. Die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen durch ein Mitglied der Kammer ist zulässig, wenn die Kammer den erforderlichen Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen durch die Niederschrift über den Augenschein und andere Unterlagen (hier: Lichtbilder) gewinnen kann und dies in der Entscheidung ausreichend dargelegt ist.
2. Nachträgliche Anbringung einer Loggiaverkleidung (hier: faltbare Glasfensterkonstruktion) als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, wenn die Fassade gerade durch die Anordnung von Balkonen und Loggien gestalterisch bestimmt ist.
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