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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; Verwaltervergütung

Leitsätze

1. Der Eigentümerbeschluß, mit dem jemand zum Verwalter bestellt wird, ist für ungültig zu erklären, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Ge-wählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Was ein "wichtiger Grund" ist, ist ähnlich zu beurteilen wie bei der Abberufung.

Auch die Vergütung, die der Verwalter verlangt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, eine Rolle spielen.

2. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 WEG ist abdingbar.

3. Die Frage nach einem Mißbrauch des Stimmrechts durch einen Wohnungseigentümer, der eine größere Anzahl oder die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, stellt sich nicht, wenn sich auch bei gesetzlichem Stimmrecht eine Mehrheit für den Beschluß ergeben hätte.

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