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Suchergebnis Urteilssuche (541 - 546 von 546)

  1. Inoffizielle Übersetzung der Tschechischen Botschaft, Bonn - rechtmäßige Konfiskation deutschen Vermögens; Zweiter Weltkrieg; Sudetenland
    Leitsatz: Die Konfiskation deutschen Vermögens im Sudetenland nach dem Zweiten Weltkrieg war rechtmäßig.
    Verfassungsgericht der Tschechischen Republik
    08.03.1995
  2. 3 ObOWi 15/95 - Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; Wohnraum
    Leitsatz: Beantragt ein Verfügungsberechtigter für die Sanierung unbewohnbar gewordener Wohnräume eine Baugenehmigung und beginnt er mit den Sanierungsmaßnahmen vor dem Inkrafttreten einer Zweckentfremdungsverordnung, so sind diese Räume im Zeitpunkt ihrer nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung eintretenden Bezugsfertigkeit nicht schon deshalb als Wohnräume im Sinne des Mietrechtsverbesserungsgesetzes anzusehen, weil der Verfügungs-berechtigte bis zu diesem Zeitpunkt keine nach außen hin erkennbare andere Zweckbestimmung trifft, insbesondere, wenn er einen Maklerauftrag zur Vermietung als Wohn- oder Geschäftsraum erteilt.
    BayObLG, 3. Senat für Bußgeldsachen
    22.02.1995
  3. 2 Z BR 131/94 - Kostenverteilungsschlüssel; grobe Unbilligkeit; Anspruch auf Änderung
    Leitsatz: Führt der gesetzliche oder der in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Aufteilung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann der davon betroffene Wohnungseigentümer dem gegen ihn gerichteten Zahlungsantrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
    BayObLG
    02.02.1995
  4. 8 W 4/95 - Belehrungspflicht staatlicher Stellen über Zuteilungsfähigkeit
    Leitsatz: Zum Umfang der Belehrungspflicht staatlicher Stellen.
    Brdbg. OLG
    30.01.1995
  5. 21 U 204/93 - Betriebskostenvereinbarung; Betriebskostenabwälzung durch Formularvertrag; Betriebskostenvorschüsse; Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse
    Leitsatz: 1. Die Bezugnahme auf die Zweite Berechnungsverordnung reicht für die Abwälzung der Betriebskosten jedenfalls dann aus, wenn das Vertragsformular vom Mieter gestellt wurde. 2. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse kann nur aufgrund einer Abrechnung verlangt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Frankfurt am Main
    25.01.1995
  6. 3 ObOWi 2/95 - Ordnungswidrigkeit; Zweckentfremdung; schutzwürdiger Wohnraum; zumutbarer Aufwand zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit; Abbruch des Gebäudes; Bewertungsirrtum; Subsumtionsirrtum
    Leitsatz: 1. Schutzwürdiger Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbotes ist auch dann gegeben, wenn der Raum wegen Mängeln oder Mißständen zwar nicht mehr den durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Anforderungen entspricht und daher zumutbar nicht mehr bewohnt werden kann, aber mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann. 2. Ein zumutbarer Aufwand liegt nicht mehr vor, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel (einschließlich der Nebenkosten) nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden können. Der Wert der objektiv gebotenen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Verbots infolge Verschuldens des Verfügungsberechtigten unterblieben sind, bleibt jeweils unberücksichtigt. 3. Hängt die Bewohnbarkeit von Räumen ausschließlich davon ab, daß diese mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten zumutbarem Modernisierungs- bzw. Renovierungsaufwand in diesen Zustand versetzt werden können, so ist für die Einordnung des Irrtums des Verfügungsberechtigten über den Begriff "Wohnraum" als Tat-bestands(Bewertungs)irrtum oder als Verbots(Subsumtions)irrtum entscheidend, ob er sich wenigstens laienhaft der Erhaltungswürdigkeit des Wohnraums in ihrem wesentlichen Bedeutungsgehalt bewußt war und die hierfür maßgebenden tatsächlichen Faktoren gekannt hat. 4. Bei einer Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch des Gebäudes ist die Handlung mit diesem Abriß beendet, so daß eine spätere Anhebung des Bußgeldrahmens keine Berücksichtigung mehr findet.
    BayObLG, 3. Senat für Bußgeldsachen
    24.01.1995