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  1. 1 K 2284/93 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Kontrollratsenteignung; IG-Farben
    Leitsatz: 1. Das Gesetz Nr. 9 des Alliierten Kontrollrates vom 30.11.1945 stellt einen die IG F. AG unmittelbar enteignenden Rechtsakt der Alliierten dar. 2. Derart enteignete Vermögenswerte fallen unter den Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG.
    VG Leipzig
    14.06.1995
  2. VG 19 A 340.95 - Nachbarschutz; Umgebungsveränderung; Umgebungsschutz
    Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz wird durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet, das nach Art. 19 Abs. 4 GG umfassend wehrfähig ist. 2. Das Grundeigentum ist wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen. 3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt das Grundeigentum nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenze (Säuleneigentum), sondern darüber hinaus vor Eingriffen des Staates. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt einen Umgebungsschutz. 4. Die Schutznormtheorie kann den grundrechtlichen Schutzanspruch nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend nicht genügen. Sie ist wegen ihrer Herkunft aus der Kaiserzeit unfähig, den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates gerecht zu werden. Sie haftet zu sehr am zivilrechtlichen Denken und verkennt die Selbständigkeit des öffentlichen Nachbarrechts. Die Schutznormtheorie leidet an einer Vielzahl von Brüchen und Widersprüchlichkeiten und kommt zu zufälligen, flickenteppichartigen Ergebnissen. 5. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einschließlich der für konkrete Grundstücke geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen regeln Inhalt und Schranken des Umgebungsschutzes des Grundeigentums. Sie sind insoweit als Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wehrfähig. 6. Wird für ein Außenbereichsgrundstück, für eine öffentliche Grünfläche oder ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet verbotswidrig eine Baugenehmigung erteilt, kann der Grundstücksnachbar eines angrenzenden Wohngebietes mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (gegen BVerwG, NVwZ 1994, 686 f.; gegen OVG Berlin, Beschluß vom 15. September 1994 - OVG 2 S 24/94 -; im Ergebnis wie OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 - und VG Berlin, DVBl. 1994, S. 55 LS = GE 1994, 1327 "Wohngebiet mit Park" bzw. "Wohngebiet am Park"). 7. Eine Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ausschließlich außerhalb der Grundrechte konstruiert, ist tendenziell verfassungswidrig. 8. Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte sind nicht kleinlich, sondern großzügig zu gewährleisten. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren. Ein Grundstücksnachbar, der die rechtlich ausgeformte Umgebungsqualität seines Grundstücks verteidigt, erhebt niemals eine Popularklage. 9. Vorschriften, die die vom Gesetzgeber festgelegten inhaltlichen Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherrn und Nachbarn für nicht wehrfähig erklären, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
    VG Berlin
    07.06.1995
  3. 5 A 728/94 - Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern; Mecklenburg-Vorpommern; Befehle der sowjetischen Militärverwaltung
    Leitsatz: 1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 entsprachen dem Willen der Sowjetunion und sind daher besatzungshoheitlich. 2. Die Besatzungshoheitlichkeit ergibt sich bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 110, da die Verordnung Nr. 19 auch ausländisches Vermögen erfaßt und den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widerspricht. 3. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Durchführung der Bodenreform insgesamt dem Willen der Sowjetunion entsprach. 4. Die Sowjetunion hat ausdrücklich ihren generellen Willen geäußert, bereits an Neubauern verteilte landwirtschaftliche Flächen auch dann nicht zurückzugeben, wenn der Enteignete ausländischer Staatsbürger war. 5. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG rechtfertigen.
    VG Greifswald
    01.06.1995
  4. 1 K 2586/93 - Apothekenbetriebsrecht; Deutsche Wirtschaftskommission; Liste A; Enteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage: Enteignungspraxis
    Leitsatz: 1. Der Entzug der Apothekenbetriebsrechte durch die Verordnung über die Neuregelung der Besitz- und Betriebsrechte vom 13. Dezember 1945 stellt eine Enteignung der Apotheke dar. 2. Der Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 betreffend die Sonstigen Vermögen bewirkt die Enteignung des gesamten Vermögens der in der Liste A genannten Personen, unabhängig von der dortigen Nennung der Objekte oder ihrer Wertangabe.
    VG Leipzig
    31.05.1995
  5. 3 K 99/93 GE - Altherrenverband; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Kollektivvermutung; Verfolgungsvermutung; Vermutungswiderlegung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust
    Leitsatz: Zur Frage der nationalsozialistischen Verfolgung von studentischen Altherrenverbänden.
    VG Gera
    30.05.1995
  6. VG 25 A 611.93 - weggeschwommenes Unternehmensgrundstück; Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution
    Leitsatz: Keine Restitution für "weggeschwommene Grundstücke" eines Unternehmens.
    VG Berlin
    30.05.1995
  7. 5 K 743, 764/94 - Investitionsvorrangbescheid; Fristsetzung für Investitionsvorhaben
    Leitsatz: Die im Investitionsvorrangbescheid gesetzte Frist muß datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
    VG Dresden
    29.05.1995
  8. VG 19 A 831.95 - Kunstwerk; Kunstfreiheit; Umgebungsschutz; Grundrechtskollision; Prioritätsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen. 3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.
    VG Berlin
    26.05.1995
  9. 2 (5) A 947/94 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust
    Leitsatz: Die staatlicherseits veranlaßte Ersetzung eines regimekritischen (Allein-)Vorstandes einer privatrechtlichen Stiftung durch einen SS-Obergruppenführer bewirkt keinen Vermögensverlust bei der Stiftung.
    VG Greifswald
    23.05.1995
  10. VG 31 A 236.93 - Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Befehl Nr. 124
    Leitsatz: Die Enteignung eines einzelnen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegenen Vermögenswertes, der im Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz in Berlin steht, erstreckt sich nicht auf im Ostsektor Berlins belegene Vermögenswerte dieses Unternehmens. Die nachfolgende Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte durch deutsche Behörden im Jahre 1950 beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
    VG Berlin
    22.05.1995